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Gefahrenabwehr

Im Rahmen der Gefahrenabwehr ist es Aufgabe der Polizei, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Die Polizei ist immer dann zur allgemeinen Gefahrenabwehr zuständig, wenn diese Aufgabe von den originär zuständigen Ordnungsbehörden nicht rechtzeitig wahrgenommen werden kann.

Originäre Zuständigkeiten der Polizei zur Gefahrenabwehr:

  • Verhütung von Straftaten

  • Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten

  • Schutz privater Rechte, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde

  • Aufgaben, die der Polizei spezialgesetzlich übertragen worden sind, siehe zum Beispiel das Versammlungsgesetz oder das Waffengesetz.

Sind neben der Polizei zur Gefahrenabwehr andere Behörden zuständig, hat die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint; dies gilt insbesondere für die den Ordnungsbehörden obliegende Aufgabe der Gefahrenabwehr.

§ 1 Abs. 1 OBG NRW (Aufgaben der Ordnungsbehörden)
(1) Die Ordnungsbehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).

Die Polizei hat die zuständigen Behörden, insbesondere die Ordnungsbehörden, unverzüglich von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern. Sind keine Folgemaßnahmen erforderlich, regelt die Polizei solche Gefahrenlagen abschließend. Es ist dann nicht notwendig, die originär zuständige Ordnungsbehörde dann davon in Kenntnis zu setzen.

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