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Verfolgung von Straftaten

Das so genannte Legalitätsprinzip verpflichtet die Polizei dazu, alle Straftaten zu verfolgen, von denen sie Kenntnis enthält.

Dazu gehören auch anonym angezeigte Straftaten.

Die sachliche Zuständigkeit zur Strafverfolgung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG NRW (Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden) und aus § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren).

Die Strafverfolgungspflicht der Polizei greift immer dann, wenn ein Anfangsverdacht im Sinne von § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) besteht.

Definition: Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach den kriminalistischen Erfahrungen die Beteiligung des Betroffenen an einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lassen.

  • Zur Begründung können auch entfernte Indizien verwendet werden

  • Bloße Vermutungen reichen nicht aus, um einen Anfangsverdacht begründen zu können.

Der Anfangsverdacht braucht aber weder dringend, noch hinreichend zu sein. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, so der Sprachgebrauch des Gesetzgebers im § 152 StPO (Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz), reichen zur Begründung eines Anfangsverdachts aus.

Strafanzeigen, die noch keinen konkreten Anfangsverdacht begründen, haben keine unmittelbare Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Folge. Zur Prüfung des angezeigten Sachverhalts ist aber immer eine rechtliche Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Anfangsverdacht" erforderlich.

Zweifelsfälle sind der StA zur Entscheidung vorzulegen.

Die Polizei hat weder die Kompetenz noch das Recht, eigenverantwortlich von der Einleitung eines Verfahrens abzusehen, noch ist sie in irgendeiner Form dazu berechtigt, ein Verfahren einzustellen.

Sie hat alle bei ihr erstatteten Anzeigen entgegenzunehmen.

BGH 2019: Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, [...] unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht.

BGH, Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19

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