Vollzugshilfe
Behörden, die zur Abwehr von
Gefahren zuständig sind, verfügen oftmals nicht über eigene
Vollzugsbeamte, die dazu in der Lage sind, getroffene Maßnahmen
erforderlichenfalls mit unmittelbarem Zwang durchzusetzen.
In solchen Fällen leistet die
Polizei Vollzugshilfe, wenn eine Behörde sie darum ersucht.
Die sachliche Zuständigkeit der
Polizei ergibt sich aus
§ 1 Abs. 3 PolG NRW (Aufgaben der Polizei).
§ 1 Abs. 3 PolG NRW (Aufgaben der Polizei) Die Polizei leistet anderen
Behörden Vollzugshilfe (§§ 47 bis 49).
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§ 47 PolG NRW (Vollzugshilfe)
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§ 48 PolG NRW (Verfahren)
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§ 49 PolG NRW (Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung)
Vollzugshilfe ist nichts anderes
als die Durchsetzung einer behördlichen Maßnahme mit unmittelbarem
Zwang, wozu die ersuchende Behörde selbst nicht in der Lage ist und sich deshalb an die Polizei
wendet.
Vollzugshilfe in drei Sätzen:
Vollzugshilfe lässt sich mit drei Sätzen definieren.
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Will oder muss eine
Verwaltungsbehörde eine Maßnahme sofort erzwingen,
dann ist sie auf die Hilfe der Polizei angewiesen, wenn sie mit
eigenem Personal dazu nicht in der Lage ist
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Polizeiliches Einschreiten
beschränkt sich in solchen Fällen nur auf die zwangsweise
Durchsetzung der Maßnahme mittels körperlicher Gewalt (unmittelbarer
Zwang)
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Die Rechtmäßigkeit der durchzusetzenden Maßnahme hat die ersuchende
Behörde zu verantworten.
Vollzugshilfe bei der Durchsetzung freiheitsentziehender Maßnahmen setzt
voraus, dass die Vorgaben des § 49 PolG NRW (Vollzugshilfe bei
Freiheitsentziehungen) beachtet werden.
§ 49 PolG NRW
(Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung)
(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine
Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung
über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem
Ersuchen zu bezeichnen.
(2) Ist eine vorherige richterliche
Entscheidung nicht ergangen, hat die Polizei die festgehaltene Person zu
entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die
richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.
(3) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.
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