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Vollzugshilfe

Behörden, die zur Abwehr von Gefahren zuständig sind, verfügen oftmals nicht über eigene Vollzugsbeamte, die dazu in der Lage sind, getroffene Maßnahmen erforderlichenfalls mit unmittelbarem Zwang durchzusetzen.

In solchen Fällen leistet die Polizei Vollzugshilfe, wenn eine Behörde sie darum ersucht.

Die sachliche Zuständigkeit der Polizei ergibt sich aus § 1 Abs. 3 PolG NRW (Aufgaben der Polizei).

§ 1 Abs. 3 PolG NRW (Aufgaben der Polizei)
Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 47 bis 49).

  • § 47 PolG NRW (Vollzugshilfe)

  • § 48 PolG NRW (Verfahren)

  • § 49 PolG NRW (Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung)

Vollzugshilfe ist nichts anderes als die Durchsetzung einer behördlichen Maßnahme mit unmittelbarem Zwang, wozu die ersuchende Behörde selbst nicht in der Lage ist und sich deshalb an die Polizei wendet.

Vollzugshilfe in drei Sätzen: Vollzugshilfe lässt sich mit drei Sätzen definieren.

  • Will oder muss eine Verwaltungsbehörde eine Maßnahme sofort erzwingen, dann ist sie auf die Hilfe der Polizei angewiesen, wenn sie mit eigenem Personal dazu nicht in der Lage ist

  • Polizeiliches Einschreiten beschränkt sich in solchen Fällen nur auf die zwangsweise Durchsetzung der Maßnahme mittels körperlicher Gewalt (unmittelbarer Zwang)

  • Die Rechtmäßigkeit der durchzusetzenden Maßnahme hat die ersuchende Behörde zu verantworten.

Vollzugshilfe bei der Durchsetzung freiheitsentziehender Maßnahmen setzt voraus, dass die Vorgaben des § 49 PolG NRW (Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehungen) beachtet werden.

§ 49 PolG NRW (Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung)
(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.
(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.
(3) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

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