Zuständigkeit - Einsatzkräfte aus anderen Bundesländer
Anlässlich besonderer Einsatzlagen können alle Länderpolizeien
sowohl die Bundespolizei als auch Polizeikräfte aus anderen
Bundesländern anfordern, denn Großdemonstrationen und andere
Großveranstaltungen machen es oftmals erforderlich, dass ein Bundesland
zur polizeilichen Lagebewältigung aus anderen Bundesländern
Polizeikräfte zur Verstärkung anfordert.
Die angeforderten
Unterstützungskräfte treffen für das jeweils ersuchende Bundesland
polizeiliche Maßnahmen.
Diese Maßnahmen richten sich nach dem Polizeirecht des Bundeslandes, in
dem polizeiliche Maßnahmen zu treffen sind, siehe
§ 9 POG NRW (Amtshandlungen von
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und
des Bundes sowie von Angehörigen des Polizeidienstes anderer Staaten in
Nordrhein-Westfalen).
Polizeibeamte aus anderen Bundesländern,
die aufgrund einer Anforderung in Bundesländern polizeiliche Maßnahmen
zu treffen haben, in denen sie normalerweise keinen Polizeidienst
versehen, nehmen nicht nur an der Zuständigkeit der Polizei des jeweils
anfordernden Bundeslandes teil. Auch Maßnahmen, die Verstärkungskräfte
aus anderen Bundesländern für die anfordernde Landespolizei treffen,
richten sich nach den Befugnissen des jeweiligen Landes, in dem
polizeiliches Einschreiten erforderlich ist.
Das aber setzt
voraus, dass angeforderte Polizeikräfte aus anderen Bundesländern mit
den jeweils gültigen Länderpolizeigesetzen und den darin enthaltenen
Befugnissen vertraut sind. Das ist aber nicht leistbar und im Übrigen
auch nicht notwendig, denn die wesentlichen Eingriffsbefugnisse sind in
allen Länderpolizeigesetzen »vergleichbar« geregelt.
Grund dafür
ist, dass sich die Landesgesetzgeber bei der Formulierung ihrer
Polizeigesetze an dem »Musterentwurf eines einheitlichen
Polizeigesetzes« orientiert haben, der von der Konferenz der Innenminister
von 1972 bis 1976 erarbeitet und im November 1977 beschlossen wurde.
Bestehende Unterschiede betreffen zumindest nicht die so genannten
Primärmaßnahmen.
Dennoch hat es hinsichtlich der Verantwortlichkeiten anlässlich
solcher Einsätze unterschiedliche Rechtsauffassungen gegeben, so dass
die Verantwortlichkeit letztendlich im Juni 2015 vom BVerfG entschieden
wurde.
BVerfG 2015:
[...] Das jeweilige Land trägt für das auf Weisung seiner Beamten
erfolgende Handeln der Beamten der Bundespolizei die Verantwortung.
[...].
Der Bund trägt allerdings – ungeachtet der Weisungsbefugnis des Landes
–die dienstrechtliche Verantwortung für etwaiges rechtswidriges
Verhalten seiner eingesetzten Beamten, denn diese sind gemäß Art. 20
Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. [...].
BVerfG, Urteil vom
02. 06.2015 - 2 BvE 7/11
Mit anderen Worten:
Das Einschreiten der Bundespolizei richtet sich nach dem Landesrecht des
anfordernden Bundeslandes. Das anfordernde Bundesland ist für etwaig
rechtswidriges Einschreiten angeforderter Verstärkungskräfte
verantwortlich.
Dienstrechtlich, also in Bezug auf beamtenrechtlich korrektes Verhalten
ist und bleibt die Bundespolizei oder eine andere Landespolizei, die
Verstärkungskräfte entsendet, verantwortlich.
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