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Zuständigkeit - Einsatzkräfte aus anderen Bundesländer

Anlässlich besonderer Einsatzlagen können alle Länderpolizeien sowohl die Bundespolizei als auch Polizeikräfte aus anderen Bundesländern anfordern, denn Großdemonstrationen und andere Großveranstaltungen machen es oftmals erforderlich, dass ein Bundesland zur polizeilichen Lagebewältigung aus anderen Bundesländern Polizeikräfte zur Verstärkung anfordert.

Die angeforderten Unterstützungskräfte treffen für das jeweils ersuchende Bundesland polizeiliche Maßnahmen.

Diese Maßnahmen richten sich nach dem Polizeirecht des Bundeslandes, in dem polizeiliche Maßnahmen zu treffen sind, siehe § 9 POG NRW (Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Angehörigen des Polizeidienstes anderer Staaten in Nordrhein-Westfalen).

Polizeibeamte aus anderen Bundesländern, die aufgrund einer Anforderung in Bundesländern polizeiliche Maßnahmen zu treffen haben, in denen sie normalerweise keinen Polizeidienst versehen, nehmen nicht nur an der Zuständigkeit der Polizei des jeweils anfordernden Bundeslandes teil. Auch Maßnahmen, die Verstärkungskräfte aus anderen Bundesländern für die anfordernde Landespolizei treffen, richten sich nach den Befugnissen des jeweiligen Landes, in dem polizeiliches Einschreiten erforderlich ist.

Das aber setzt voraus, dass angeforderte Polizeikräfte aus anderen Bundesländern mit den jeweils gültigen Länderpolizeigesetzen und den darin enthaltenen Befugnissen vertraut sind. Das ist aber nicht leistbar und im Übrigen auch nicht notwendig, denn die wesentlichen Eingriffsbefugnisse sind in allen Länderpolizeigesetzen »vergleichbar« geregelt.

Grund dafür ist, dass sich die Landesgesetzgeber bei der Formulierung ihrer Polizeigesetze an dem »Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes« orientiert haben, der von der Konferenz der Innenminister von 1972 bis 1976 erarbeitet und im November 1977 beschlossen wurde. Bestehende Unterschiede betreffen zumindest nicht die so genannten Primärmaßnahmen.

Dennoch hat es hinsichtlich der Verantwortlichkeiten anlässlich solcher Einsätze unterschiedliche Rechtsauffassungen gegeben, so dass die Verantwortlichkeit letztendlich im Juni 2015 vom BVerfG entschieden wurde.

BVerfG 2015: [...] Das jeweilige Land trägt für das auf Weisung seiner Beamten erfolgende Handeln der Beamten der Bundespolizei die Verantwortung. [...].

Der Bund trägt allerdings – ungeachtet der Weisungsbefugnis des Landes –die dienstrechtliche Verantwortung für etwaiges rechtswidriges Verhalten seiner eingesetzten Beamten, denn diese sind gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. [...].

BVerfG, Urteil  vom 02. 06.2015 - 2 BvE 7/11

Mit anderen Worten:

Das Einschreiten der Bundespolizei richtet sich nach dem Landesrecht des anfordernden Bundeslandes. Das anfordernde Bundesland ist für etwaig rechtswidriges Einschreiten angeforderter Verstärkungskräfte verantwortlich.

Dienstrechtlich, also in Bezug auf beamtenrechtlich korrektes Verhalten ist und bleibt die Bundespolizei oder eine andere Landespolizei, die Verstärkungskräfte entsendet, verantwortlich. 

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