07 Ermessensreduzierung
Trotz
eingeräumten Ermessens muss die Polizei tätig werden, wenn das Ermessen
reduziert ist, denn es gibt Fälle im polizeilichen Berufsalltag, in
denen bis auf eine Entscheidung, alle anderen Ermessensentscheidungen
fehlerhaft sind.
Beispiel: Polizeibeamte
werden Zeugen, wie ein Farbiger von zwei Personen zusammengeschlagen
wird.
Anforderungen an Ermessensreduzierung: Umstritten ist, welche
Umstände zu einer Ermessensreduzierung führen und damit eine
Handlungspflicht der Polizei begründen. Für das Bundesverwaltungsgericht
haben Ausmaß und Schwere der Störung oder Gefährdung maßgebliche
Bedeutung für eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung.
Eine hohe Intensität
der Störung oder Gefährdung kann somit das Ermessen einer Behörde auf
»null« reduzieren.
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