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Ermessensreduzierung

Trotz eingeräumten Ermessens muss die Polizei tätig werden, wenn das Ermessen reduziert ist, denn es gibt Fälle im polizeilichen Berufsalltag, in denen bis auf eine Entscheidung, alle anderen Ermessensentscheidungen fehlerhaft sind.

Anforderungen an Ermessensreduzierung: Umstritten ist, welche Umstände zu einer Ermessensreduzierung führen und damit eine Handlungspflicht der Polizei begründen. Für das Bundesverwaltungsgericht haben Ausmaß und Schwere der Störung oder Gefährdung maßgebliche Bedeutung für eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung.

Eine hohe Intensität der Störung oder Gefährdung kann somit das Ermessen einer Behörde auf "null" reduzieren. Von Ermessensreduzierung kann ausgegangen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit

  • Auf die Bedeutung des gefährdeten Rechtsgutes und auf die Intensität der Gefahr kommt es nicht an

  • Die Polizei hat Kenntnis von der Gefahrenlage

  • Die Polizei verfügt über tatsächliche Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr

  • Abwehr der Gefahr ist mit angemessenen zugelassenen Mitteln möglich

  • Der Polizei ist ein Einschreiten zumutbar.

 

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