Zuständigkeit - In Schengenstaaten
Ein Europa
mit offenen Grenzen macht es erforderlich, dass die Polizei flexibel auf
Straftäter reagieren kann, die jederzeit unkontrolliert in andere
EU-Länder ein- und ausreisen können.
1985 trat das
Schengener Abkommen in Kraft.
Seitdem dürfen
Polizeibeamte der vertragsabschließenden Länder zum Beispiel
Observation im Hoheitsgebiet eines anderen Landes weiterführen, wenn die
observierte Person zum Beispiel die Grenze zu den Niederlanden
überschreitet und vorher auf Grund eines gestellten Rechtshilfeersuchens
die »Niederlande« zugestimmt hat.
Eine solche Zustimmung kann in kürzester Zeit eingeholt werden, weil
alle grenznahen Polizeibehörden über gute Kontakte zu den angrenzenden
»ausländischen« Polizeibehörden verfügen. In der Regel reicht es aus,
wenn die Beamten, die einen Observanten grenzügerschreitend durchführen
wollen, die örtlich zuständige Polizei des Landes davon in Kenntnis
setzen, dass sie die Observation zum Beispiel auf niederländischem
Territorium weiter durchführen wollen.
Außerdem dürfen
Polizeibeamte die Verfolgung eines auf frischer Tat betroffenen
flüchtigen Täter bei schweren Verbrechen oder Vergehen auf dem
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei fortzusetzen, wenn die
zuständigen Behörden wegen der besonderen Dringlichkeit zuvor nicht
unterrichtet werden konnten.
Gleiches gilt, wenn die verfolgte
Person sich in Untersuchungshaft oder Strafhaft befand und aus der Haft
geflohen ist.
Wenn kein Einstellungsverlangen vorliegt und die
örtlichen Behörden nicht rechtzeitig herangezogen werden können, dürfen
die »nacheilenden« Beamten die Person festhalten, bis die Beamten der
jeweiligen Landespolizei die Identitätsfeststellung oder die Festnahme
vornehmen.
Die nacheilenden Beamten dürfen ihre Dienstwaffen mit sich führen,
jedoch nur im Falle der Notwehr gebrauchen.
Spätestens beim
Grenzübertritt nehmen die nacheilenden Beamten Kontakt mit der
zuständigen Behörde des jeweiligen Schengenstaates auf. Die Verfolgung
ist einzustellen, sobald die Vertragspartei auf deren Hoheitsgebiet die
Verfolgung stattfinden soll, dies verlangt.
Ein
Einstellungsverlangen setzt voraus, dass die Polizei des »Gastlandes«
verlangt, dass Maßnahmen von Polizeibeamten aus NRW sofort beendet
werden müssen. Solange das nicht der Fall ist, können deutsche
Polizeibeamte auf dem Gebietsbereich angrenzender Schengen-Staaten tätig
werden.
2008 hat auch die Schweiz dieses Abkommen unterzeichnet.
Damit ist sichergestellt, dass deutsche Polizeibeamte in allen
angrenzenden Ländern polizeiliche Maßnahmen treffen können, wenn die
Voraussetzungen des Schengen-Abkommens greifen.
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