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Zuständigkeit - In Schengenstaaten

Ein Europa mit offenen Grenzen macht es erforderlich, dass die Polizei flexibel auf Straftäter reagieren kann, die jederzeit unkontrolliert in andere EU-Länder ein- und ausreisen können.

1985 trat das Schengener Abkommen in Kraft.

Seitdem dürfen Polizeibeamte der vertragsabschließenden Länder zum Beispiel Observation im Hoheitsgebiet eines anderen Landes weiterführen, wenn die observierte Person zum Beispiel die Grenze zu den Niederlanden überschreitet und vorher auf Grund eines gestellten Rechtshilfeersuchens die »Niederlande« zugestimmt hat.

Eine solche Zustimmung kann in kürzester Zeit eingeholt werden, weil alle grenznahen Polizeibehörden über gute Kontakte zu den angrenzenden »ausländischen« Polizeibehörden verfügen. In der Regel reicht es aus, wenn die Beamten, die einen Observanten grenzügerschreitend durchführen wollen, die örtlich zuständige Polizei des Landes davon in Kenntnis setzen, dass sie die Observation zum Beispiel auf niederländischem Territorium weiter durchführen wollen.

Außerdem dürfen Polizeibeamte die Verfolgung eines auf frischer Tat betroffenen flüchtigen Täter bei schweren Verbrechen oder Vergehen auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden wegen der besonderen Dringlichkeit zuvor nicht unterrichtet werden konnten.

Gleiches gilt, wenn die verfolgte Person sich in Untersuchungshaft oder Strafhaft befand und aus der Haft geflohen ist.

Wenn kein Einstellungsverlangen vorliegt und die örtlichen Behörden nicht rechtzeitig herangezogen werden können, dürfen die »nacheilenden« Beamten die Person festhalten, bis die Beamten der jeweiligen Landespolizei die Identitätsfeststellung oder die Festnahme vornehmen.

Die nacheilenden Beamten dürfen ihre Dienstwaffen mit sich führen, jedoch nur im Falle der Notwehr gebrauchen.

Spätestens beim Grenzübertritt nehmen die nacheilenden Beamten Kontakt mit der zuständigen Behörde des jeweiligen Schengenstaates auf. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald die Vertragspartei auf deren Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfinden soll, dies verlangt.

Ein Einstellungsverlangen setzt voraus, dass die Polizei des »Gastlandes« verlangt, dass Maßnahmen von Polizeibeamten aus NRW sofort beendet werden müssen. Solange das nicht der Fall ist, können deutsche Polizeibeamte auf dem Gebietsbereich angrenzender Schengen-Staaten tätig werden.

2008 hat auch die Schweiz dieses Abkommen unterzeichnet.

Damit ist sichergestellt, dass deutsche Polizeibeamte in allen angrenzenden Ländern polizeiliche Maßnahmen treffen können, wenn die Voraussetzungen des Schengen-Abkommens greifen. 

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