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Zuständigkeit - Strafverfolgung im Bundesgebiet

Polizeibeamte können unter bestimmten Voraussetzungen auch im gesamten Bundesgebiet örtlich und sachlich zuständig sein.

Zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten sind Polizeibeamte im gesamten Bundesgebiet sowohl örtlich als auch sachlich zuständig. Geregelt ist diese Besonderheit in einem Bund-Länderabkommen und im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Geregelt ist das auch in dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung vom 08.11.1991 und im § 167 GVG.

Diese Regelungen erweitern die Zuständigkeit der Polizei bei der Strafverfolgung.

In dem Abkommen ist geregelt, dass die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten eines jeden vertragsschließenden Landes dazu berechtigt sind, Amtshandlungen in anderen Bundesländern vorzunehmen, wenn einheitliche Ermittlungen notwendig erscheinen und Gefahr im Verzuge besteht.

Gefahr im Verzuge besteht immer, wenn sofort gehandelt werden muss und aus Zeitgründen nicht auf das Einschreiten der örtlich zuständigen Polizei gewartet werden kann.

Dieses Abkommen wurde von allen Ländern unterzeichnet. Darüber hinaus sieht es geltendes Recht vor, dass die Polizeibeamten eines jeden deutschen Landes dazu befugt sind, die Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen deutschen Landes fortzusetzen und den Flüchtigen dort zu ergreifen.

Eine solche Regelung enthält das Gerichtsverfassungsgesetz (§ 167 GVG).

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