Zuständigkeit - Strafverfolgung im Bundesgebiet
Polizeibeamte können unter bestimmten Voraussetzungen auch im gesamten
Bundesgebiet örtlich und sachlich zuständig sein.
Zur Erforschung
und Verfolgung von Straftaten sind Polizeibeamte im gesamten
Bundesgebiet sowohl örtlich als auch sachlich zuständig. Geregelt ist
diese Besonderheit in einem Bund-Länderabkommen und im
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Geregelt ist das auch in dem Abkommen
über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der
Strafverfolgung vom 08.11.1991 und im § 167 GVG.
Diese Regelungen
erweitern die Zuständigkeit der Polizei bei der Strafverfolgung.
In dem Abkommen ist geregelt, dass die Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamten eines jeden vertragsschließenden Landes dazu berechtigt
sind, Amtshandlungen in anderen Bundesländern vorzunehmen, wenn
einheitliche Ermittlungen notwendig erscheinen und Gefahr im Verzuge
besteht.
Gefahr im Verzuge besteht immer, wenn sofort gehandelt
werden muss und aus Zeitgründen nicht auf das Einschreiten der örtlich
zuständigen Polizei gewartet werden kann.
Dieses Abkommen wurde
von allen Ländern unterzeichnet. Darüber hinaus sieht es geltendes Recht
vor, dass die Polizeibeamten eines jeden deutschen Landes dazu befugt
sind, die Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen
deutschen Landes fortzusetzen und den Flüchtigen dort zu ergreifen.
Eine solche Regelung enthält das Gerichtsverfassungsgesetz (§ 167
GVG).
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