04 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit betrifft den gegenständlichen, besser gesagt
den inhaltlichen Tätigkeitsbereich einer Behörde, also die Aufgaben, die
der jeweiligen Behörde entweder durch Gesetz oder durch
Rechtsverordnungen übertragen wurden.
Die sachliche Zuständigkeit
der Polizeibehörden in NRW ist im § 1 PolG NRW (Aufgaben der
Polizei) und in den §§ 10 - 14 des
Polizeiorganisationsgesetzes NRW (POG NRW) geregelt.
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§ 10 POG
NRW (Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden)
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§ 11
POG NRW (Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden)
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§ 12 POG
NRW (Autobahnpolizei)
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§ 13 POG NRW (Sachliche Zuständigkeit des
Landeskriminalamts)
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§ 13a POG NRW (Sachliche Zuständigkeit des
Landesamtes für Zentrale
Polizeiliche Dienste)
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§ 13b POG NRW (Sachliche Zuständigkeit des
Landesamtes für Ausbildung,
Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei)
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§ 14 POG NRW
(Außerordentliche Zuständigkeit).
Im Folgenden werden
ausschließlich die Zuständigkeiten der Kreispolizeibehörden skizziert.
Zuständigkeiten der Kreispolizeibehörden: Gemäß §
11 POG NRW (Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden) sind die
Kreispolizeibehörden zuständig:
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Für die Gefahrenabwehr
insbesondere nach dem Polizeigesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen
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Für die
Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
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Für die Überwachung des
Straßenverkehrs.
Die Formulierung »insbesondere« im § 11 POG NRW
zeigt, dass der Polizei durch Gesetz oder Rechtsverordnung auch weitere
Aufgabenbereiche übertragen sein können.
Als Beispiele seien folgende Zuständigkeitsverordnungen (VO)
genannt:
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VO für die Verfolgung und Ahndung von
Verkehrsordnungswidrigkeiten
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VO über die Bestimmung der zuständigen
Behörden nach der GefahrgutVO- Straße
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VO für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
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VO zur Regelung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und
technischen Gefahrenschutzes
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VO über Zuständigkeiten nach dem
Versammlungsgesetz
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VO zur Durchführung des Waffengesetzes
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VO
zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz und dem
Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Versammlungsrechtliche Zuständigkeiten wurden der Polizei in NRW durch §
32 VersG NRW (Zuständigkeit) übertragen. Danach sind die Kreispolizeibehörden
für die Ausführung des Versammlungsgesetzes zuständig.
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