Rodorf.de
ABC

04 Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit betrifft den gegenständlichen, besser gesagt den inhaltlichen Tätigkeitsbereich einer Behörde, also die Aufgaben, die der jeweiligen Behörde entweder durch Gesetz oder durch Rechtsverordnungen übertragen wurden.

Die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden in NRW ist im § 1 PolG NRW (Aufgaben der Polizei) und in den §§ 10 - 14 des Polizeiorganisationsgesetzes NRW (POG NRW) geregelt.

  •  § 10 POG NRW (Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden)

  • § 11 POG NRW (Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden)

  • § 12 POG NRW (Autobahnpolizei)

  • § 13 POG NRW (Sachliche Zuständigkeit des Landeskriminalamts)

  • § 13a POG NRW (Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Zentrale      Polizeiliche Dienste)

  • § 13b POG NRW (Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei)

  • § 14 POG NRW (Außerordentliche Zuständigkeit).

Im Folgenden werden ausschließlich die Zuständigkeiten der Kreispolizeibehörden skizziert.

Zuständigkeiten der Kreispolizeibehörden: Gemäß § 11 POG NRW (Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden) sind die Kreispolizeibehörden zuständig:

  • Für die Gefahrenabwehr insbesondere nach dem Polizeigesetz des Landes   Nordrhein-Westfalen

  • Für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

  • Für die Überwachung des Straßenverkehrs.

Die Formulierung »insbesondere« im § 11 POG NRW zeigt, dass der Polizei durch Gesetz oder Rechtsverordnung auch weitere Aufgabenbereiche übertragen sein können.

Als Beispiele seien folgende Zuständigkeitsverordnungen (VO) genannt:

  • VO für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

  • VO über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der GefahrgutVO-   Straße

  • VO für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

  • VO zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes

  • VO über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz

  • VO zur Durchführung des Waffengesetzes

  • VO zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften

Versammlungsrechtliche Zuständigkeiten wurden der Polizei in NRW durch § 32 VersG NRW (Zuständigkeit) übertragen. Danach sind die Kreispolizeibehörden für die Ausführung des Versammlungsgesetzes zuständig.

TOP 

Fenster schließen