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03  Örtliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit einer Behörde besteht aus zwei Teilen:

  • Örtliche Zuständigkeit

  • Sachliche Zuständigkeit.

Die örtliche Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bereich, in dem eine Behörde ihr zugewiesener Aufgaben wahrzunehmen hat. Dieser örtliche Zuständigkeitsbereich ist klar definiert (kartografiert) und grenzt sich dadurch vom Zuständigkeitsbereich anderer Behörden ab.

Die Beachtung der örtlichen Zuständigkeit liegt nicht nur im öffentlichen Interesse einer arbeitsteilig organisierten »öffentlichen Verwaltung«. Durch die örtliche Begrenzung des Handlungsbereiches einer Behörde wird sichergestellt, dass anlassbezogen auch ortsbezogene Erkenntnisse mit in zu treffende behördliche Maßnahmen einfließen können.

Werden Fragen, die die örtliche Zuständigkeit betreffen nicht beachtet, hat das grundsätzlich zur Folge, dass die getroffene Maßnahme dadurch rechtswidrig wird, wenn keine Ausnahme greift.

Die örtliche Zuständigkeit wirkt in zwei Richtungen:

Auf der einen Seite haben zuständige Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich übertragene Aufgaben wahrzunehmen und andererseits haben Personen, die sich in einer Polizeibehörde aufhalten, einen Anspruch darauf, dass die Amtswalter dieser örtlich zuständigen Polizeibehörde tätig werden, wenn polizeilich zu schützende Interessen polizeiliches Einschreiten erforderlich machen.

Maßnahmen, die unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die »örtliche Zuständigkeit« zustandegekommen sind, können dennoch Bestand haben, wenn offenkundig ist, dass die Verletzung (der örtlichen Zuständigkeit) die Entscheidung der eigentlich örtlich zuständigen Behörde nicht beeinflusst hätte, wenn sie tätig geworden wäre, siehe § 46 VwVfG (Folgen von Verfahrens- und Formfehlern).

Das bedeutet, dass Maßnahmen nicht zwangsläufig rechtswidrig werden, nur weil eine örtlich nicht zuständige Behörde gehandelt hat.

In NRW sind Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte nicht nur im gesamten Land, sondern auch außerhalb von NRW örtlich zuständig, wenn Sofortmaßnahmen das erfordern:

§ 7 Abs. 1 POG NRW (Örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden
und der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Nordrhein-Westfalen)
(1) Örtlich zuständig sind die Polizeibehörden, in deren Polizeibezirk die polizeilich zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Daneben sind sie örtlich zuständig, wenn in ihrem Polizeibezirk Maßnahmen zum Schutz polizeilicher Interessen erforderlich sind, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verletzt oder gefährdet werden, sofern die zuständigen Stellen diese selbst nicht hinreichend schützen können.

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