03 Örtliche Zuständigkeit Die
Zuständigkeit einer Behörde besteht aus zwei Teilen:
-
Örtliche Zuständigkeit
-
Sachliche Zuständigkeit.
Die örtliche
Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bereich, in dem eine
Behörde ihr zugewiesener Aufgaben wahrzunehmen hat. Dieser örtliche
Zuständigkeitsbereich ist klar definiert (kartografiert) und grenzt sich
dadurch vom Zuständigkeitsbereich anderer Behörden ab.
Die Beachtung der örtlichen Zuständigkeit liegt nicht nur im
öffentlichen Interesse einer arbeitsteilig organisierten »öffentlichen
Verwaltung«. Durch die örtliche Begrenzung des Handlungsbereiches einer
Behörde wird sichergestellt, dass anlassbezogen auch ortsbezogene
Erkenntnisse mit in zu treffende behördliche Maßnahmen einfließen
können.
Werden Fragen, die die örtliche Zuständigkeit betreffen
nicht beachtet, hat das grundsätzlich zur Folge, dass die getroffene
Maßnahme dadurch rechtswidrig wird, wenn keine Ausnahme greift.
Die örtliche Zuständigkeit wirkt in zwei Richtungen:
Auf der einen Seite haben zuständige Behörde in ihrem
Zuständigkeitsbereich übertragene Aufgaben wahrzunehmen und andererseits
haben Personen, die sich in einer Polizeibehörde aufhalten, einen
Anspruch darauf, dass die Amtswalter dieser örtlich zuständigen
Polizeibehörde tätig werden, wenn polizeilich zu schützende Interessen
polizeiliches Einschreiten erforderlich machen.
Maßnahmen, die
unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die
»örtliche Zuständigkeit« zustandegekommen sind, können dennoch Bestand
haben, wenn offenkundig ist, dass die Verletzung (der örtlichen
Zuständigkeit) die Entscheidung der eigentlich örtlich zuständigen
Behörde nicht beeinflusst hätte, wenn sie tätig geworden wäre, siehe
§ 46 VwVfG (Folgen von Verfahrens- und
Formfehlern).
Das bedeutet, dass Maßnahmen nicht zwangsläufig
rechtswidrig werden, nur weil eine örtlich nicht
zuständige Behörde gehandelt hat.
In NRW sind Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte
nicht nur im gesamten Land, sondern auch außerhalb von NRW örtlich
zuständig, wenn Sofortmaßnahmen das erfordern:
§ 7 Abs. 1
POG NRW (Örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden
und der
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in
Nordrhein-Westfalen)
(1) Örtlich zuständig sind die
Polizeibehörden, in deren Polizeibezirk die polizeilich zu schützenden
Interessen verletzt oder gefährdet werden. Daneben sind sie örtlich
zuständig, wenn in ihrem Polizeibezirk Maßnahmen zum Schutz
polizeilicher Interessen erforderlich sind, die außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes verletzt oder gefährdet werden, sofern
die zuständigen Stellen diese selbst nicht hinreichend schützen können.
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