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02 Bedeutung der Zuständigkeit

Durch die Übertragung von Aufgaben an Behörden wird sichergestellt, dass nur kompetente und fachkundige Amtswalter Sachaufgaben erledigen. Wegen der Vielfältigkeit hoheitlicher Aufgaben gibt es »unzählige« Gesetze und Verordnungen, die solche Zuständigkeitsregelungen enthalten.

Unabhängig davon greift innerhalb der Behördenstruktur auch noch die so genannte »instanzielle Zuständigkeit«. So gibt es zum Beispiel in jeder Kreispolizeibehörde Dezernate, die für die Bearbeitung von Raubdelikten, Diebstahl, Staatsschutzdelikten, für die Verkehrsüberwachung oder für die Anzeigenbearbeitung zuständig sind.

Welchem Dezernat welche Aufgaben zugewiesen wurden, kann dem Geschäftsverteilungsplan der jeweiligen Polizeibehörde entnommen werden.

Hinweis: In einem Rechtsstaat hat ein jedermann einen Anspruch auf das Handeln der zuständigen Behörde. Dieser Anspruch ist so bedeutsam, dass niemand darauf verzichten kann. Eine Behörde ist nur dann zuständig, wenn sie sowohl örtlich als auch sachlich zuständig ist. Eine Missachtung der Zuständigkeitsregelungen lässt das Gesetz nicht zu. Maßnahmen, die von nicht zuständigen Beamten getroffen werden, sind deshalb in der Regel rechtswidrig.

Wichtig: Allein auf der Grundlage sachlicher Zuständigkeit lässt es das Gesetz nicht zu, in die Grundrechte von Personen eingreifen zu können. Dafür ist immer der Nachweis einer Befrugnis erforderlich.

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