02 Bedeutung der Zuständigkeit
Durch die Übertragung von Aufgaben an Behörden wird sichergestellt, dass
nur kompetente und fachkundige Amtswalter Sachaufgaben erledigen. Wegen
der Vielfältigkeit hoheitlicher Aufgaben gibt es »unzählige« Gesetze und
Verordnungen, die solche Zuständigkeitsregelungen enthalten.
Unabhängig davon greift innerhalb der Behördenstruktur auch noch die so
genannte »instanzielle Zuständigkeit«. So gibt es zum Beispiel in jeder
Kreispolizeibehörde Dezernate, die für die Bearbeitung von Raubdelikten,
Diebstahl, Staatsschutzdelikten, für die Verkehrsüberwachung oder für
die Anzeigenbearbeitung zuständig sind.
Welchem Dezernat welche
Aufgaben zugewiesen wurden, kann dem Geschäftsverteilungsplan der
jeweiligen Polizeibehörde entnommen werden.
Hinweis: In einem Rechtsstaat hat ein jedermann einen Anspruch auf
das Handeln der zuständigen Behörde. Dieser Anspruch ist so bedeutsam,
dass niemand darauf verzichten kann. Eine Behörde ist nur dann
zuständig, wenn sie sowohl örtlich als auch sachlich zuständig ist. Eine Missachtung der Zuständigkeitsregelungen lässt das Gesetz nicht
zu. Maßnahmen, die von nicht zuständigen Beamten getroffen
werden, sind deshalb in der Regel rechtswidrig.
Wichtig:
Allein auf der Grundlage sachlicher Zuständigkeit lässt es das Gesetz
nicht zu, in die Grundrechte von Personen eingreifen zu können. Dafür
ist immer der Nachweis einer Befrugnis erforderlich.
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