Ermessensbegrenzung
Das Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamten zur Verfügung stehende Ermessen kann durch
Verwaltungsvorschriften begrenzt werden. Richtlinien oder andere Vorgaben,
die bei der Entscheidungsfindung beachtet werden müssen, gelten jedoch nur für
den Regelfall.
In Ausnahmefälle können davon abweichende
Regelungen zulässig sein.
Erlassregelungen:
Das den Behörden und ihren Amtswaltern zustehende Ermessen wird oftmals
durch Erlassregelungen begrenzt. So verfügen zum Beispiel alle
Länderpolizeien über Erlassregelungen, die beachtet werden müssen, wenn
Fahrer von Fahrzeugen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen.
Hinweis: Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die sich
nicht an die verbindlich vorgegebenen ministeriellen Weisungen halten,
begehen nicht nur eine Dienstpflichtverletzung (Missachtung von
Weisungen), sondern verstoßen zugleich auch gegen den
Gleichheitsgrundsatz.
Der
Bußgeldkatalog ist eine wichtige bundeseinheitlich anzuwendende
Vorschrift, die von einschreitenden Polizeibeamtinnen und -beamten bei der Festsetzung
zum Beispiel von Verwarnungsgeldern zu beachten ist.
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