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Ermessensbegrenzung

Das Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zur Verfügung stehende Ermessen kann durch Verwaltungsvorschriften begrenzt werden. Richtlinien oder andere Vorgaben, die bei der Entscheidungsfindung beachtet werden müssen, gelten jedoch nur für den Regelfall.

In Ausnahmefälle können davon abweichende Regelungen zulässig sein.

Erlassregelungen: Das den Behörden und ihren Amtswaltern zustehende Ermessen wird oftmals durch Erlassregelungen begrenzt. So verfügen zum Beispiel alle Länderpolizeien über Erlassregelungen, die beachtet werden müssen, wenn Fahrer von Fahrzeugen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen.

Hinweis: Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die sich nicht an die verbindlich vorgegebenen ministeriellen Weisungen halten, begehen nicht nur eine Dienstpflichtverletzung (Missachtung von Weisungen), sondern verstoßen zugleich auch gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Der Bußgeldkatalog ist eine wichtige bundeseinheitlich anzuwendende Vorschrift, die von einschreitenden Polizeibeamtinnen und -beamten bei der Festsetzung zum Beispiel von Verwarnungsgeldern zu beachten ist.

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