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Pflichtgemäßes Ermessen

Diese Sprachfigur bedeutet, dass Amtswalter ausschließlich nach sachlichen und am Zweck der Ermächtigung ausgerichteten Zielen Entscheidungen zu treffen haben und Maßnahmen anordnen können. Dabei ist stets eine Lösung zu suchen, die sich an den Werten zu orientieren hat, die von der Verfassung vorgegeben werden.

Diesbezüglich müssen stets die Besonderheiten des Einzelfalls geprüft werden.

Bei Ermessensentscheidungen kommt es immer darauf an, dass die Entscheidungsfindung sich unbeeinflusst von vermeidbaren Fehlern vollzieht.   

Ermessensentscheidungen unterliegen im vollen Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, soweit es sich um Ermessensfehlgebrauch oder um Ermessensüberschreitung handelt.

Es ist aber nicht Aufgabe der Gerichte, sozusagen stellvertretend für handelnde Amtswalter, deren getroffrene Ermessensentscheidungen zu korrigieren.

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