Auswahlermessen
Innerhalb des
Auswahlermessens ist es der Entscheidung der Behörde überlassen, welche
rechtmäßige sowie sachgerechte und zweckmäßige Auswahl von mehreren
zulässigen und möglichen Maßnahmen sie trifft. Gleiches gilt
selbstverständlich auch für Amtswalter, die für ihre Behörde vor Ort
Maßnahmen anordnen.
Auswahlermessen kommt dann zum Tragen, wenn zu
entscheiden ist, was zu tun ist, um zum Beispiel eine Gefahr abwehren zu
können. Stehen dafür mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, dann
ist die Maßnahme anzuordnen und im Rahmen des Auswahlermessens
anzuwenden, die für den von der Maßnahme Betroffenen als mildeste
geeignete erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme anzusehen ist.
TOP
Fenster schließen
|