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Auswahlermessen

Innerhalb des Auswahlermessens ist es der Entscheidung der Behörde überlassen, welche rechtmäßige sowie sachgerechte und zweckmäßige Auswahl von mehreren zulässigen und möglichen Maßnahmen sie trifft. Gleiches gilt selbstverständlich auch für Amtswalter, die für ihre Behörde vor Ort Maßnahmen anordnen.

Auswahlermessen kommt dann zum Tragen, wenn zu entscheiden ist, was zu tun ist, um zum Beispiel eine Gefahr abwehren zu können. Stehen dafür mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, dann ist die Maßnahme anzuordnen und im Rahmen des Auswahlermessens anzuwenden, die für den von der Maßnahme Betroffenen als mildeste geeignete erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme anzusehen ist.

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