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Entschließungsermessen

Entschließungsermessen ist dadurch gekennzeichnet, dass die Polizei darüber entscheiden kann, ob sie überhaupt einschreiten will. Diese Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.

So kann die Polizei zum Beispiel bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten auf die Verfolgung solcher Delikte verzichten. Das ist bei geringfügigen Verkehrsverstößen im ruhenden Verkehr oftmals der Fall, denn die Überwachung des ruhenden Verkehrs fällt vorrangig in den Zuständigkeitsbereich der Ordnungsbehörden. Das bedeutet wiederum nicht, dass die Polizei Parkverstöße nicht verfolgen darf.

Im Gegenteil: Wenn Fahrzeuge verkehrsbehindernd abgestellt sind und die Polizei das Fahrzeug sicherstellt, um die Verkehrsbehinderung zu beseitigen, dann wird sie auch das dieser Maßnahme zugrundeliegende Fehlverhalten zur Anzeige bringen.

Mit anderen Worten:

Die Polizei entscheidet bei Verkehrsverstößen im ruhenden Straßenverkehr, wann und wie sie tätig wird. Polizeibeamte werden nur dann einschreiten, wenn sie das für erforderlich halten.

Bußgeldkatalog: Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die Verkehrsordnungswidrigkeiten verfolgen, sind bei der Festsetzung der Höhe von Verwarnungsgeldern an den Bußgeldkatalog gebungen.

Der Bußgeldkatalog begrenzt insoweit eingeräumtes Ermessen.

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