Entschließungsermessen
Entschließungsermessen
ist dadurch gekennzeichnet, dass die Polizei darüber entscheiden kann,
ob sie überhaupt einschreiten will. Diese Entscheidung ist nach
pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
So kann die Polizei zum
Beispiel bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten auf die
Verfolgung solcher Delikte verzichten. Das ist bei geringfügigen
Verkehrsverstößen im ruhenden Verkehr oftmals der Fall, denn die
Überwachung des ruhenden Verkehrs fällt vorrangig in den
Zuständigkeitsbereich der Ordnungsbehörden. Das bedeutet wiederum nicht,
dass die Polizei Parkverstöße nicht verfolgen darf.
Im Gegenteil: Wenn
Fahrzeuge verkehrsbehindernd abgestellt sind und die Polizei das
Fahrzeug sicherstellt, um die Verkehrsbehinderung zu beseitigen, dann
wird sie auch das dieser Maßnahme zugrundeliegende Fehlverhalten zur
Anzeige bringen.
Mit anderen Worten:
Die Polizei entscheidet
bei Verkehrsverstößen im ruhenden Straßenverkehr, wann und wie sie tätig
wird. Polizeibeamte werden nur dann einschreiten, wenn sie das für
erforderlich halten.
Bußgeldkatalog: Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die Verkehrsordnungswidrigkeiten
verfolgen, sind bei der Festsetzung der Höhe von Verwarnungsgeldern an
den Bußgeldkatalog gebungen.
Der Bußgeldkatalog begrenzt insoweit
eingeräumtes Ermessen.
TOP
Fenster schließen
|