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Allgemeines zum Ermessen

Ermessen setzt voraus, dass eine Behörde in der von ihr anzuwendenden Rechtsnorm Ermessen eingeräumt wird. Dabei handelt es sich um Ermächtigungen, die durch die Worte wie: "kann, darf oder soll" einen Ermächtigungsbereich eröffnen.

Ermessen gibt es nur auf der Rechtsfolgenseite.

Ist einer Behörde Ermessen eingeräumt, dann ergibt sich daraus sozusagen im Gegenzug für Betroffene behördlicher Maßnahmen ein Anspruch, der darin besteht, dass die Behörde ihr eingeräumtes Ermessen, das von Amtswaltern ausgeübt wird, ermessensfehlerfrei auszuüben ist.

BVerfG 1965: Der Ermessensspielraum kommt vor allem auch darin zum Ausdruck, dass - trotz genauer Umschreibung der Voraussetzungen für die jeweils zu treffende oder getroffene Maßnahme, diese niemals obligatorisch ist, sondern stets im pflichtmäßigen Ermessen des anordnenden Amtswalters steht; das folgt zum Beispiel aus dem Wort "darf".

BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/85.

Die zwei Ebenen des Ermessens:

• Entschließungsermessen
• Auswahlermessen.

Beim Entschließungsermessen hat die Polizei zu prüfen, ob sie tätig werden muss oder aber untätig bleiben kann.

Auswahlermessen ist dadurch gekennzeichnet, dass einschreitenden Amtswaltern mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, eine Situation klären zu können. Stehen Amtswaltern mehrere denkbare Maßnahmen zur Verfügung, ist diejenige zu wählen, die den Betroffenen am geringsten belastet.

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