Allgemeines zum Ermessen
Ermessen setzt voraus, dass eine
Behörde in der von ihr anzuwendenden Rechtsnorm Ermessen eingeräumt
wird. Dabei handelt es sich um Ermächtigungen, die durch die Worte wie:
"kann,
darf oder soll" einen Ermächtigungsbereich eröffnen.
Ermessen gibt
es nur auf der Rechtsfolgenseite.
Ist einer Behörde
Ermessen eingeräumt, dann ergibt sich daraus sozusagen im Gegenzug für
Betroffene behördlicher Maßnahmen ein Anspruch, der darin besteht, dass die Behörde ihr eingeräumtes
Ermessen, das von Amtswaltern ausgeübt wird, ermessensfehlerfrei
auszuüben ist.
BVerfG 1965: Der
Ermessensspielraum kommt vor allem auch darin zum Ausdruck, dass -
trotz genauer Umschreibung der Voraussetzungen für die jeweils zu
treffende oder getroffene Maßnahme, diese niemals obligatorisch ist,
sondern stets im pflichtmäßigen Ermessen des anordnenden Amtswalters
steht; das folgt zum Beispiel aus dem Wort "darf".
BVerfG, Beschluss vom
15.12.1965 - 1 BvR 513/85.
Die zwei Ebenen des
Ermessens:
• Entschließungsermessen •
Auswahlermessen.
Beim Entschließungsermessen hat die Polizei zu
prüfen, ob sie tätig werden muss oder aber untätig bleiben kann.
Auswahlermessen ist dadurch gekennzeichnet, dass einschreitenden Amtswaltern mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen,
eine Situation klären zu können. Stehen Amtswaltern mehrere
denkbare Maßnahmen zur Verfügung, ist diejenige zu wählen, die den
Betroffenen am geringsten belastet.
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