Verhältnismäßigkeit/Angemessenheit
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt für alle zu treffenden
polizeilichen Maßnahmen.
Seine Wirkung entfaltet dieses Verfassungsprinzip auf drei Ebenen:
• Geeignetheit • Erforderlichkeit und • Verhältnismäßigkeit.
Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip liegt der Gedanke zugrunde, das alle
Behörden dafür Sorge tragen müssen, dass stets ein angemessenes
Verhältnis zwischen dem angestrebten Zweck und der zur Zweckerreichung
ergriffenen Maßnahme herbeizuführen ist.
Mit anderen
Worten: Belange des Allgemeinwohls müssen überwiegen, um
Eingriffe in Grundrechte rechtfertigen zu können. Das bedeutet,
dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung immer eine Abwägung
zwischen dem "Interesse an der Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe"
und der "Schwere des Eingriffs, die ein Adressat einer polizeilichen
Maßnahme zu dulden hat", vorzunehmen ist. Diese
Einzelfallprüfung muss zu dem nachvollziehbaren Ergebnis kommen, dass
das polizeilich zu verfolgende Ziel höher zu bewerten ist, als der zu
duldende Grundrechtseingriff.
Ist die Verhältnismäßigkeit im
Einzelfall nicht gegeben, führt das immer zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
BVerfG 1965: In der
Bundesrepublik Deutschland hat der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verfassungsrechtlichen Rang. Er ergibt sich (...) aus dem
Rechtsstaatsprinzip, im Grunde bereits aus dem Wesen der Grundrechte
selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers
gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit
beschränkt werden dürfe.
BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 - 1 BvR
513/65
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