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Verhältnismäßigkeit/Angemessenheit

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt für alle zu treffenden polizeilichen Maßnahmen.

Seine Wirkung entfaltet dieses Verfassungsprinzip auf drei Ebenen:

• Geeignetheit
• Erforderlichkeit und
• Verhältnismäßigkeit.

Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip liegt der Gedanke zugrunde, das alle Behörden dafür Sorge tragen müssen, dass stets ein angemessenes Verhältnis zwischen dem angestrebten Zweck und der zur Zweckerreichung ergriffenen Maßnahme herbeizuführen ist.

Mit anderen Worten:
Belange des Allgemeinwohls müssen überwiegen, um Eingriffe in Grundrechte rechtfertigen zu können. Das bedeutet, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung immer eine Abwägung zwischen dem "Interesse an der Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe" und der "Schwere des Eingriffs, die ein Adressat einer polizeilichen Maßnahme zu dulden hat", vorzunehmen ist. Diese Einzelfallprüfung muss zu dem nachvollziehbaren Ergebnis kommen, dass das polizeilich zu verfolgende Ziel höher zu bewerten ist, als der zu duldende Grundrechtseingriff.

Ist die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht gegeben, führt das immer zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme.

BVerfG 1965: In der Bundesrepublik Deutschland hat der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlichen Rang. Er ergibt sich (...) aus dem Rechtsstaatsprinzip, im Grunde bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden dürfe.

BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

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