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Gefahr - Anscheinsgefahr

Zur konkreten Gefahr gehört auch die Anscheinsgefahr, also eine Sachlage, die bei verständiger Würdigung eines objektiven Betrachters den Anschein einer konkreten Gefahr erweckt.

Die Dinge sind nicht immer das, was sie zu sein scheinen (Lebensweisheit).

Anerkannt ist, dass polizeiliche Berufserfahrung dazu beiträgt, die Wahrnehmung für Gefahren zu fördern und zu steigern. Auf der Grundlage ihrer Berufserfahrung ist es Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten somit möglich, auffälliges Verhalten von Personen, von dem eine Gefahr ausgehen könnte, besser als andere Menschen beurteilen können.

Sowohl in der Rechtsprechung als auch im Schrifttum ist anerkannt, dass zum polizeilichen Gefahrenbegriff auch die so genannte Anscheinsgefahr gehört.

BVerwG 1974: Rechtsprechung und Schrifttum stimmen (...) darin überein, dass - entsprechend dem Zweck der polizeilichen Gefahrenabwehr - eine Gefahr im Sinne der maßgebenden Ermächtigungsnorm auch in Fällen der sogenannten Anscheinsgefahr vorliegt.

BVerwG, Urteil vom 26.02.1974 - Az.: BVerwG I C 31.72

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat 2013 in einem Urteil zur Anscheinsgefahr wie folgt Stellung bezogen:

VGH Baden-Württemberg 2013: Für das Vorliegen einer Anscheinsgefahr ist es entscheidend, ob der handelnde Beamte aus der ex-ante-Sicht mit Blick auf die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Informationen aufgrund hinreichender Anhaltspunkte vom Vorliegen einer Gefahr ausgehen konnte und diese Prognose dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht (...). Dabei muss er das Vorliegen einer Gefahr für sicher halten (...). Im Fall der Anscheinsgefahr zweifelt die Polizei aufgrund der ihr vorliegenden Informationen nicht am tatsächlichen Vorliegen einer Gefahr, obwohl schon zu diesem Zeitpunkt objektiv feststeht, dass eine solche nicht existiert (...).

An anderer Stelle heißt es:

Von der Anscheinsgefahr zu unterscheiden ist der Gefahrenverdacht. Im Fall eines Gefahrenverdachts hält die Polizei aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein der Gefahr zwar für möglich, nicht aber für sicher. Beim Gefahrenverdacht sind die Abwehrmaßnahmen vorrangig auf die Klärung der Gefahrensituation zu richten. In besonderen Fällen, insbesondere bei einer möglichen unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben können die notwendigen Maßnahmen über die bloß vorläufige Klärung und Sicherung hinaus den Charakter endgültiger Gefahrenabwehr annehmen (...).

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2013 · Az. 1 S 733/13.

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