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Gefahr - gegenwärtig

Eine gegenwärtige Gefahr ist gegeben, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat, andauert oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

Die gegenwärtige Gefahr verlangt insoweit eine besondere zeitliche Nähe zum drohenden Schadensereignis. Gegenwärtig wird eine Gefahr somit durch ihre zeitliche Nähe zum erwarteten oder bereits begonnenen/eingetretenen Schaden.

Die zeitliche Nähe dieser Gefahr lässt sich auch als eine Steigerung der Wahrscheinlichkeit des bevorstehenden Schadenseintritts definieren.

Alle Rechtsgüter können gegenwärtig gefährdet sein.

Nicht immer handelt es sich bei gegenwärtigen Gefahren tatsächlich um "bedrohliche" Ereignisse mit zu erwartenden schweren Folgen. So gefährdet zum Beispiel ein verbotswidrig im öffentlichen Verkehrsraum geparkter Pkw lediglich die Rechtsordnung gegenwärtig .

Mit anderen Worten:

Von andauernden Normverletzungen gehen ebenfalls immer gegenwärtige Gefahren aus.

Wenn bedeutsame Rechtsgüter gegenwärtig gefährdet sind, zum Beispiel Leib oder Leben von Personen, hat die Polizei, wenn ihr das möglich ist, sofort gefahrenabwehrende Maßnahmen zu treffen, weil es sich dann um Fälle so genannter Ermessensreduzierung handelt.

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