Gefahr - gegenwärtig
Eine gegenwärtige Gefahr ist
gegeben, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits
begonnen hat, andauert oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit
einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
Die
gegenwärtige Gefahr verlangt insoweit eine besondere zeitliche Nähe zum
drohenden Schadensereignis. Gegenwärtig wird eine Gefahr somit durch
ihre zeitliche Nähe zum erwarteten oder bereits begonnenen/eingetretenen Schaden.
Die zeitliche Nähe dieser Gefahr lässt sich auch als eine Steigerung der
Wahrscheinlichkeit des bevorstehenden Schadenseintritts definieren.
Alle Rechtsgüter können gegenwärtig
gefährdet sein.
Nicht immer handelt es sich bei
gegenwärtigen Gefahren tatsächlich um "bedrohliche" Ereignisse mit zu
erwartenden schweren Folgen. So gefährdet zum Beispiel ein verbotswidrig
im öffentlichen Verkehrsraum geparkter Pkw lediglich die
Rechtsordnung gegenwärtig .
Mit anderen Worten:
Von
andauernden Normverletzungen gehen ebenfalls immer gegenwärtige Gefahren aus.
Wenn bedeutsame Rechtsgüter gegenwärtig gefährdet sind, zum Beispiel
Leib oder Leben von Personen, hat die Polizei, wenn ihr das möglich ist,
sofort gefahrenabwehrende Maßnahmen zu treffen, weil es sich dann um
Fälle so genannter Ermessensreduzierung handelt.
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