Beschuldigter
Maßnahmen der Strafverfolgung
richten sich grundsätzlich gegen Personen, die im Verdacht stehen, eine
Straftat begangen zu haben. Sobald die Strafverfolgungsbehörden gegen
einen Tatverdächtigen strafverfolgende Maßnahmen einleitet, wird diese
Person dadurch zwangsläufig zu einem Beschuldigten.
Beschuldigter ist
nur der Tatverdächtige, gegen den das Verfahren als Beschuldigter
betrieben wird. Die
Beschuldigteneigenschaft setzt somit einen Willensakt der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde voraus, gegen einen Tatverdächtigen das
Strafverfahren betreiben zu wollen, denn der Tatverdacht für sich allein
begründet weder die Beschuldigteneigenschaft, noch zwingt er ohne
Weiteres zur Einleitung von Ermittlungen.
Dieser Tatverdacht muss
von einiger Bedeutung sein.
Nur wenn Ermittlungen aufgrund einer
Strafanzeige geführt werden, muss der Verdächtige immer als
Beschuldigter behandelt werden. Ansonsten kommt es auf die Stärke des
Tatverdachts an.
Kleinknecht/Meyer-Goßner: Nachzuweisen sind somit Tatsachen,
die auf eine naheliegende Möglichkeit der Täterschaft oder Teilnahme
schließen lassen. Der Verfolgungsbehörde steht insoweit ein
Beurteilungsspielraum zu.
Kleinknecht/Meyer-Goßner - StPO - 43.
Auflage, S. 15, Rn. 76/77
In einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2014 heißt es:
BGH 2014: Die Beschuldigteneigenschaft setzt zwar nicht nur das objektive Bestehen
eines Verdachts, sondern auch den Verfolgungswillen der
Strafverfolgungsbehörde hinsichtlich einer Verdachtshypothese voraus,
der sich in einem Willensakt manifestiert (...). Wird gegen eine Person
förmlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher
Willensakt. Aber auch ohne förmliche Verfahrenseröffnung gegen die
Person ist die konkludente Zuweisung der Rolle als Beschuldigter
möglich.
Dies richtet sich danach, wie sich das Verhalten des
ermittelnden Beamten bei seinen Aufklärungsmaßnahmen nach außen
darstellt (...). Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die
Ermittlungsbehörde eine Maßnahme trifft, die nach ihrem äußeren
Erscheinungsbild darauf abzielt, gegen jemanden strafrechtlich
vorzugehen.
BGH, Urteil vom 30.12.2014 - 2 StR 439/13
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