Anfangsverdacht
Ein Anfangsverdacht ist
gegeben, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach
kriminalistischen Erfahrungen die Beteiligung des Betroffenen an
einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lassen.
Zur Begründung eines Tatverdachts können auch entfernte
Indizien verwendet werden. Bloße Vermutungen reichen nicht aus, um einen
Anfangsverdacht begründen zu können.
Der Anfangsverdacht braucht
aber weder dringend, noch hinreichend zu sein. Zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte, so der Sprachgebrauch des Gesetzgebers im
§ 152 StPO (Offizial- und Legalitätsprinzip),
reichen zur Begründung eines Anfangsverdachts aus.
BGH 2019: Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen
Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, [...]
unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen
sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei
darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten
Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf
kriminalistischer Erfahrung beruht.
BGH, Beschluss vom
06.06.2019 - StB 14/19
Strafanzeigen,
die noch keinen konkreten Anfangsverdacht begründen, haben keine
unmittelbare Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Folge. Zur
Prüfung des angezeigten Sachverhalts ist aber immer eine rechtliche
Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Anfangsverdacht" erforderlich.
An die Annahme des Anfangsverdachts
dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, weil die
Erforschung des Sachverhalts gerade die Aufgabe des
Ermittlungsverfahrens ist. So braucht der Anfangsverdacht weder dringend
noch hinreichend zu sein (...). Andererseits hat der Bürger aber einen
Anspruch darauf, dass aus der Luft gegriffene Vorwürfe nicht schon zur
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen, sondern der Staatsanwalt
in diesen Fällen bereits einen Anfangsverdacht verneint. Daher reichen
bloße Vermutungen oder kriminalistische Hypothesen nicht aus, ein
Ermittlungsverfahren einzuleiten. Vielmehr muss der Anfangsverdacht auf
konkreten Tatsachen beruhen (...).
Quelle:
Richtlinien für
die Prüfung eines Anfangsverdachts wegen einer Straftat (Rundverfügung
des Generalstaatsanwaltes des Landes Brandenburg vom 21. August 1998 –
411-40 -, in der Fassung vom 10. Dezember 2008)
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