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Anfangsverdacht

Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach kriminalistischen Erfahrungen die Beteiligung des Betroffenen an einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lassen.

Zur Begründung eines Tatverdachts können auch entfernte Indizien verwendet werden. Bloße Vermutungen reichen nicht aus, um einen Anfangsverdacht begründen zu können.

Der Anfangsverdacht braucht aber weder dringend, noch hinreichend zu sein. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, so der Sprachgebrauch des Gesetzgebers im § 152 StPO (Offizial- und Legalitätsprinzip), reichen zur Begründung eines Anfangsverdachts aus.

BGH 2019: Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, [...] unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht.

BGH, Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19

Strafanzeigen, die noch keinen konkreten Anfangsverdacht begründen, haben keine unmittelbare Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Folge. Zur Prüfung des angezeigten Sachverhalts ist aber immer eine rechtliche Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Anfangsverdacht" erforderlich.

An die Annahme des Anfangsverdachts dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, weil die Erforschung des Sachverhalts gerade die Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist. So braucht der Anfangsverdacht weder dringend noch hinreichend zu sein (...). Andererseits hat der Bürger aber einen Anspruch darauf, dass aus der Luft gegriffene Vorwürfe nicht schon zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen, sondern der Staatsanwalt in diesen Fällen bereits einen Anfangsverdacht verneint. Daher reichen bloße Vermutungen oder kriminalistische Hypothesen nicht aus, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Vielmehr muss der Anfangsverdacht auf konkreten Tatsachen beruhen (...).

Quelle:
Richtlinien für die Prüfung eines Anfangsverdachts wegen einer Straftat (Rundverfügung des Generalstaatsanwaltes des Landes Brandenburg vom 21. August 1998 – 411-40 -, in der Fassung vom 10. Dezember 2008)

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