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Tatverdacht

Ein Tatverdacht setzt zumindest den Verdacht einer konkretisierbaren Straftat voraus. Vermutungen vermögen einen Tatverdacht nicht zu begründen.

In Anlehnung an § 152 StPO (Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz) müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Person eine bestimmte Straftat begangen hat.

Diese Anforderungen an den Tatverdacht wurden von der Rechtsprechung und der Lehre jedoch aufgeweicht.

Das Spektrum von Beschreibungen reicht von:

  • Tatsächliche Anhaltspunkte eines konkreten Tatvorwurfs

  • Geringe und ungewisse Anhaltspunkte in Bezug auf den Tatvorwurf

  • Jeder, gegen den sich möglicherweise ein Tatverdacht richtet
    bis hin zu

  • Nicht frei von Verdacht sein.

Karlsruher Kommentar: Verdächtiger ist derjenige, der nicht frei von Verdacht ist, der Beschuldigte, der Angeschuldigte, der Angeklagte und der rechtskräftig Verurteilte.

Karlsruher Kommentar (2009) - Griesbaum - S. 1059, Rn. 9

Im Systemischen Kommentar zur StPO heißt es:

SK-StPO: Um einen Verdächtigen handelt es sich dann, wenn zwar konkrete, aber nur geringe und ungewisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Person eine bestimmte Straftat begangen hat.

Der Verdächtige ist mithin der bei Vorliegen eines Anfangsverdachts »potenziell Beschuldigte«, gegen den unmittelbar ein Inkulpationsakt (dabei handelt es sich um eine objektiv gegen eine Person gerichtete Ermittlungshandlung = A.R.) möglich, geboten oder unerlässlich ist.

 SK-StPO (2010) - Bd. II. S. 626, Rn. 16 und 17

Definition Tatverdacht: Eine Person ist als Tatverdächtiger anzusehen, wenn über den Grad von Vermutungen hinausgehend und unter Berücksichtigung kriminalistischer Erkenntnisse bewertbare Hinweise oder Indizien die Annahme rechtfertigen, dass die Person als Täter oder Teilnehmer eine bestimmbare Straftat begangen oder versucht hat.

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