Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten Die Sprachfigur "Verhütung von Straftaten" ist sozusagen ein Teil des unbestimmten Rechtsbegriffs "vorbeugende Bekämpfung von Straftaten". Üblicherweise wird auch die "Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten" diesem unbestimmten Rechtsbegriff zugeordnet. Festzustellen ist, dass im Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten die Polizei Informationen mehr oder weniger verdachtsunabhängig erhebt. BVerfG 2005: Die Verhütung einer Straftat liegt in der Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Gefahrenabwehr, und zwar auch dann, wenn sie vorbeugend für den Zeitraum vor dem Beginn einer konkreten Straftat vorgesehen wird. Das Tatbestandsmerkmal der Verhütung von Straftaten erfasst Maßnahmen, die drohende Rechtsgutverletzungen von vornherein und in einem Stadium verhindern sollen, in dem es noch nicht zu strafwürdigem Unrecht gekommen ist. Bei der Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten oder bei ihrer Verhütung kann nicht an dieselben Kriterien angeknüpft werden, die für die Gefahrenabwehr oder die Verfolgung begangener Straftaten entwickelt worden sind. Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die in die Freiheitsrechte der Bürger eingreifen, setzen eine konkrete Gefahrenlage voraus. Die Strafverfolgung knüpft an den Verdacht einer schon verwirklichten Straftat an. Solche Bezüge fehlen, soweit die Aufgabe darin besteht, im Vorfeld der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung Vorsorge im Hinblick auf in der Zukunft eventuell zu erwartende Straftaten zu treffen. Deshalb müssen hier die Bestimmtheitsanforderungen [der in Betracht kommenden polizeilichen Eingriffsbefugnisse = AR] spezifisch an dieser Vorfeldsituation ausgerichtet werden.
BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 -
1 BvR 668/04
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