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Gefährdungsansprachen

Gefährdungsansprachen werden sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung als Anwendungsfälle der Generalklausel angesehen, siehe § 8 PolG NRW (Allgemeine Befugnisse; Begriffsbestimmung).

Gefährdungsansprachen kommen immer dann in Betracht, wenn Personen, von denen Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, kommunikativ aufgefordert werden, ein Verhalten einzustellen bzw. zu unterlassen, das die Polizei nicht dulden kann.

Für den Fall, dass Personen der Gefährdungsansprache nachkommen und ihr Verhalten ändern, sind weitergehende polizeiliche Maßnahmen nicht erforderlich. Insoweit ist eine Gefährdungsansprache die mildeste denkbare polizeiliche Maßnahme zur Abwehr von Gefahren.

Im Rahmen von Gefährdungsansprachen können Personen, von denen Gefahren ausgehen, auch davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie mit Folgemaßnahmen rechnen müssen, wenn sie die Gefährdungsansprache ignorieren.

Beispiel: Polizeibeamte fordern einen Ruhestörer auf, die Musik auf Zimmerlautstärke zu stellen, damit die Nachbarn schlafen können. Die Beamten teilen dem Ruhestörer mit, dass, wenn die Polizei noch einmal von den Nachbarn um Einschreiten ersucht würde, die Wohnung betreten und die Musikanlage sichergestellt werden würde.

Der Mann dreht die Musik leiser. Weitere Beschwerden der Nachbarn gehen bei der Polizei nicht ein.

Mit anderen Worten:

Solange die formulierten "angedrohten" Maßnahmen von den einschreitenden Polizeibeamten nicht getroffen werden müssen, ist es zulässig, das Einfordern gesetzlich gebotenen Verhaltens und das Informieren über zu erwartende Maßnahmen als eine Gefährdungsansprache zu bewerten, die auf der Grundlage der Generalklausel ausgesprochen werden kann.

"Gefährdungsansprachen" können auch schriftlich erfolgen.

Beispiel: Anlässlich von Bundesligaheimspielen werden zur Verhütung von Ausschreitungen im Stadion der Heimmannschaft von der örtlich zuständigen Polizeidienststelle alle dem "Block der Ultrafans" zugehörigen Fans angeschrieben.

In dem Anschreiben heißt es:

Sehr geehrter Fußballfreund, uns, der Polizei, ist es wichtig, dass Fußballspiele gewaltfrei und ohne pyrotechnische Gegenstände durchgeführt werden. Aus gegebenem Anlass wissen wir, dass solch ein Verhalten "unseren" Ultras schwerfällt. Deshalb möchten wir Sie mit diesem Schreiben eindringlich darauf hinweisen, dass wir Ausschreitungen anlässlich von Fußballspielen nicht tatenlos hinnehmen werden und durch eine professionelle Videoüberwachung und durch verstärkte Kontrollmaßnahmen dafür Sorge tragen, dass Fußballspiele friedlich und ohne bengalische Feuer stattfinden können. Dies sollten Sie bedenken, wenn Sie das Stadion des örtlichen Fußballvereins betreten. Für den Fall, dass Sie als Störer ermittelt werden, womit Sie rechnen müssen, wenn Sie sich nicht an die Regeln halten, werden wir mit aller Härte die notwendigen rechtlichen Schritte gegen Sie einleiten. Die Polizei appelliert an Ihre Vernunft: Verhalten Sie sich friedlich und sorgen Sie im Rahmen Ihrer Möglichkeiten dafür, dass niemand die einzuhaltenden Regeln verletzt. Unser Appell an Sie: »Keine Pyrotechnik in Fußballstadien.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Polizei

Spezialgesetzlich sind solche "Verhaltensaufforderungen" nicht geregelt.

Auf der Grundlage der Generalklausel sind solche "Appelle der Polizei an die menschliche Vernunft" jedoch möglich und auch zulässig.

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