Gefahr - abstrakt Abstrakte Gefahren werden typischerweise vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber durch Normen geregelt. So dient zum Beispiel die Straßenverkehrsordnung zur Abwehr von Gefahren, die durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr entstehen können, indem sie alle Verkehrsteilnehmer dazu verpflichtet, sich an die Verkehrsregeln zu halten. BVerfG 2006: In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte ist es [...] zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen (...). Dies kann dazu führen, dass bestimmte intensive Grundrechtseingriffe erst von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen an vorgesehen werden dürfen. Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gewährleisten (...). BVerfG, Beschluss vom 04.04.2006 - i BvR 518/02 Mit anderen Worten: Die Abwehr abstrakter Gefahren ist vorrangig Aufgabe des Gesetzes- und Verordnungsgebers. BVerwG 2003: Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (...). Das trifft nicht nur für die »konkrete« Gefahr zu, die zu Abwehrmaßnahmen im Einzelfall berechtigt, sondern auch für die den sicherheitsrechtlichen Verordnungen zugrunde liegende »abstrakte« Gefahr. BVerwG, Urteil vom 20.08.2003 - BVerwG 6 CN 2.02 Abgrenzung einer abstrakten Gefahr von der einer konkreten Gefahr:
BVerwG 1970: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in
dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit
dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann;
eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte
Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu
dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein
Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese
Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu
bekämpfen; das hat zur Folge, dass auf den Nachweis der Gefahr eines
Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann. BVerwG, Urteil vom 26.06.1970 - BVerwG 4 C 99.67
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