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Gefahr

Der zentrale Begriff des Polizeirechts ist der unbestimmte Rechtsbegriff der »Gefahr«.

Damit ist traditionell die "konkrete" Gefahr gemeint.

Nach allgemeiner Auffassung liegt eine »Gefahr« vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird.

Wolff, Verwaltungsrecht III

Auch von einer bereits eingetretenen Störung können Gefahren ausgehen. Das ist dann der Fall, wenn eine Störung andauert. Ruhestörender Lärm ist erst dann beendet, wenn Ruhe ist. Bis dahin ist die Rechtsordnung (gegenwärtig) gefährdet.

Gängige Definitionen einer Gefahr:

  • Gefahr ist drohender Schaden

  • Eine Gefahr ist gegeben, wenn mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen ist

  • Eine Gefahr ist ein Zustand, der dadurch gekennzeichnet ist, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Eintritt eines Schadens zu erwarten ist.

Hinweis: Die Gefahrenabwehr ist das Herzstück des Polizeirechts. Ihr Stellenwert ist so bedeutsam, dass in begründeten Einzelfällen sogar die Strafverfolgungspflicht gegenüber der Gefahrenabwehr zumindest vorübergehend zurücktreten muss.

Grundsatz:

Gefahrenabwehr vor Strafverfolgung

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