§ 305 StGB (Zerstörung von Bauwerken)
Bei dem Straftatbestand handelt es sich um einen
Qualifikationstatbestand zur Sachbeschädigung.
Zerstören setzt mehr voraus als ein bloßes Beschädigen. Davon kann
ausgegangen werden, wenn ein Bauwerk oder ein Gebäude hinsichtlich
seines Bestimmungszwecks unbrauchbar gemacht wurde. Bei einer teilweisen
Zerstörung ist das nicht der Fall, wenn zum Beispiel ein beschädigtes
Gebäude weiterhin benutzt werden kann.
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