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Zerstörung von Bauwerken

§  305 StGB (Zerstörung von Bauwerken)

Bei dem Straftatbestand handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand zur Sachbeschädigung.

Der Versuch ist strafbar.

Das zerstörte Bauwerk muss für den Täter fremd sein.

Tatbestandlich im Sinne der Vorschrift handelt, wer ein:

  •  Bauwerk gänzlich zerstört oder

  • Bauwerk nur teilweise zerstört.

Zerstören setzt mehr voraus als ein bloßes Beschädigen. Davon kann ausgegangen werden, wenn ein Bauwerk oder ein Gebäude hinsichtlich seines Bestimmungszwecks unbrauchbar gemacht wurde. Bei einer teilweisen Zerstörung ist das nicht der Fall, wenn zum Beispiel ein beschädigtes Gebäude weiterhin benutzt werden kann.

Als Tatobjekte kommen unter anderen in Betracht:

  •  Bauwerke

  • Gebäude

  • Brücken

  • Dämme

  • Straßen

  • Schienenkörper

  • Größere Schiffe

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