§ 304
StGB (Gemeinschädliche Sachbeschädigung)
§ 304 StGB schützt dort genannte Sachen gegen Beschädigung und
Zerstörung im öffentlichen Interesse. Deshalb kommt es bei diesem Delikt
auf die Fremdheit der Sache nicht an, so dass - sofern die
Voraussetzungen von § 304 StGB erfüllt sind - auch der Eigentümer wegen
Beschädigung eigener Sachen bestraft werden kann.
Gemäß § 304
Abs. 1 StGB wird wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
rechtswidrig folgende Gegenstände beschädigt oder zerstört:
-
Gegenstände
der Verehrung einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft oder
Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind
-
Grabmäler
-
Öffentliche
Denkmäler
-
Naturdenkmäler
-
Gegenstände der
Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen
Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind
-
Gegenstände,
welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher
Wege, Plätze oder Anlagen dienen
Gemäß § 304 Abs. 2 StGB wird ebenso wegen gemeinschädlicher
Sachbeschädigung bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in
Abs. 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes
nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Die
Tat wird von Amts wegen verfolgt (Offizialdelikt). Ein Strafantrag ist
nicht erforderlich. Der Versuch ist strafbar.
Für die
polizeiliche Praxis bedeutsam sind, Grabmäler, Denkmäler und Gegenstände
der Kunst oder des Gewerbes, die öffentlich aufgestellt sind und vor
allem die Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen, weil diese
Gegenstände häufig verwüstet (Grabmäler), verunstaltet, beschmiert oder
mit Graffiti verändert werden.
Zu den Gegenständen,
welche dem öffentlichen Nutzen dienen, zählen zum Beispiel:
-
Öffentliche
Bauwerke (Straßen, Gebäude, Unterführungen, Brücken, Passagen,
Bahnhöfe, Schallschutzwände)
-
Öffentliche
Verkehrsmittel
-
Rettungswagen
der Feuerwehr (auch der Werksfeuerwehr)
-
Verkehrszeichen, Verkehrssignalanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
-
Wartehäuschen
an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
-
Straßenbeleuchtung
-
Parkbänke u. a.
Einsatzfahrzeuge der Polizei und der Bundeswehr sind von § 304 StGB
nicht erfasst. Wer solche Fahrzeuge ganz oder zum Teil zerstört, handelt
tatbestandlich im Sinne von § 305a StGB (Zerstörung wichtiger
Arbeitsmittel) bestraft.
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