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Gemeinschädliche Sachbeschädigung

§  304 StGB (Gemeinschädliche Sachbeschädigung)

§ 304 StGB schützt dort genannte Sachen gegen Beschädigung und Zerstörung im öffentlichen Interesse. Deshalb kommt es bei diesem Delikt auf die Fremdheit der Sache nicht an, so dass - sofern die Voraussetzungen von § 304 StGB erfüllt sind - auch der Eigentümer wegen Beschädigung eigener Sachen bestraft werden kann.

Gemäß § 304 Abs. 1 StGB wird wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig folgende Gegenstände beschädigt oder zerstört:

  •  Gegenstände der Verehrung einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind

  • Grabmäler

  • Öffentliche Denkmäler

  • Naturdenkmäler

  • Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind

  • Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen

Gemäß § 304 Abs. 2 StGB wird ebenso wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Abs. 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

Die Tat wird von Amts wegen verfolgt (Offizialdelikt). Ein Strafantrag ist nicht erforderlich. Der Versuch ist strafbar.

Für die polizeiliche Praxis bedeutsam sind, Grabmäler, Denkmäler und Gegenstände der Kunst oder des Gewerbes, die öffentlich aufgestellt sind und vor allem die Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen, weil diese Gegenstände häufig verwüstet (Grabmäler), verunstaltet, beschmiert oder mit Graffiti verändert werden.

Zu den Gegenständen, welche dem öffentlichen Nutzen dienen, zählen zum Beispiel:

  • Öffentliche Bauwerke (Straßen, Gebäude, Unterführungen, Brücken, Passagen, Bahnhöfe, Schallschutzwände)

  • Öffentliche Verkehrsmittel

  • Rettungswagen der Feuerwehr (auch der Werksfeuerwehr)

  • Verkehrszeichen, Verkehrssignalanlagen im öffentlichen Verkehrsraum

  • Wartehäuschen an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel

  • Straßenbeleuchtung

  • Parkbänke u. a.

Einsatzfahrzeuge der Polizei und der Bundeswehr sind von § 304 StGB nicht erfasst. Wer solche Fahrzeuge ganz oder zum Teil zerstört, handelt tatbestandlich im Sinne von § 305a StGB (Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel) bestraft.

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