§ 303a
StGB (Datenveränderung)
Gemäß § 303a StGB wird bestraft, wer rechtswidrig Daten iSv § 202a Abs.
2 StGB löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. Bei den
Daten muss es sich um elektronisch, magnetisch oder sonst nicht
unmittelbar wahrnehmbar gespeicherte Informationen handeln, die
verändert oder übermittelt werden.
Datenveränderung gemäß § 303a
StGB ist ein Vergehen. Der Versuch ist strafbar.
Gemäß § 303c
StGB wird die Tat - wie Sachbeschädigung - jedoch nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 303 a StGB
erweitert den strafrechtlichen Schutz auf Daten, die mangels
Körperlichkeit nicht unter § 303 StGB fallen. Anders ausgedrückt: Daten
sind keine Sachen im Sinne von § 303 StGB (Sachbeschädigung).
Werden Daten durch Beschädigen oder Zerstören von Hardware vernichtet
oder unbrauchbar gemacht, greift § 303a StGB nicht. In solchen Fällen
ist Sachbeschädigung oder, soweit fremde Betriebe, Unternehmen oder
Behörden betroffen sind, Computersabotage gegeben.
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