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Datenveränderung

§  303a StGB (Datenveränderung)

Gemäß § 303a StGB wird bestraft, wer rechtswidrig Daten iSv § 202a Abs. 2 StGB löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. Bei den Daten muss es sich um elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeicherte Informationen handeln, die verändert oder übermittelt werden.

Datenveränderung gemäß § 303a StGB ist ein Vergehen.
Der Versuch ist strafbar.

Gemäß § 303c StGB wird die Tat - wie Sachbeschädigung - jedoch nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

§ 303 a StGB erweitert den strafrechtlichen Schutz auf Daten, die mangels Körperlichkeit nicht unter § 303 StGB fallen. Anders ausgedrückt: Daten sind keine Sachen im Sinne von § 303 StGB (Sachbeschädigung).

Werden Daten durch Beschädigen oder Zerstören von Hardware vernichtet oder unbrauchbar gemacht, greift § 303a StGB nicht. In solchen Fällen ist Sachbeschädigung oder, soweit fremde Betriebe, Unternehmen oder Behörden betroffen sind, Computersabotage gegeben.

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