§ 303 StGB (Sachbeschädigung)
Graffiti Von Sachbeschädigung durch Graffiti iSv §
303 Abs. 2 des Strafgesetzbuches vor, wenn jemand unbefugt das
Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur
vorübergehend verändert. Die Beschädigung einer Sache im eigentlichen
Wortsinne ist also nicht erforderlich. Eine Veränderung des
Erscheinungsbildes reicht aus. Eine Beschädigung wird allerdings
teilweise von Gerichten angenommen, wenn durch ein Eindringen der
Sprühmittel oder durch die zu deren Beseitigung erforderlichen
Reinigungsarbeiten die Oberflächen angegriffen wurde und dadurch eine
Substanzverletzung eingetreten ist.
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