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Sachbeschädigung

§  303 StGB (Sachbeschädigung)

Graffiti
Von Sachbeschädigung durch Graffiti iSv § 303 Abs. 2 des Strafgesetzbuches vor, wenn jemand unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Die Beschädigung einer Sache im eigentlichen Wortsinne ist also nicht erforderlich. Eine Veränderung des Erscheinungsbildes reicht aus. Eine Beschädigung wird allerdings teilweise von Gerichten angenommen, wenn durch ein Eindringen der Sprühmittel oder durch die zu deren Beseitigung erforderlichen Reinigungsarbeiten die Oberflächen angegriffen wurde und dadurch eine Substanzverletzung eingetreten ist.

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