§ 303 StGB (Sachbeschädigung)
Wahlplakate Das Zerstören, Beschädigen, Beschmieren
oder gar das Entfernen von Wahlplakaten ist kein Kavaliersdelikt. Im
Zusammenhang mit Wahlplakaten kommen folgende Straftaten in Betracht:
-
Sachbeschädigung,
§ 303 StGB
-
Diebstahl, §
242 StGB
-
Aufsprühen
verfassungsfeindlicher Zeichen, § 86a StGB
Während es sich bei Diebstahl von und beim Aufsprühen
verfassungsfeindlicher Zeichen auf Wahlplakate um Offizialdelikte
handelt, die von Amts wegen zu verfolgen sind, handelt es sich bei der
Sachbeschädigung von Wahlplakaten um Antragsdelikte.
Anlässlich
von Sachbeschädigungen an Wahlplakaten kann jedoch aufgrund der
Bedeutung von Wahlen für das demokratische Gemeinwesen der
Bundesrepublik Deutschland davon ausgegangen werden, dass stets
öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, wenn Täter beim
Begehen der o. g. Delikte auf frischer Tat betroffen werden.
Die
einschreitenden Beamten werden folglich von Amts wegen Strafverfahren
gegen die Täter einleiten.
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