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Sachbeschädigung

§  303 StGB (Sachbeschädigung)

Wahlplakate
Das Zerstören, Beschädigen, Beschmieren oder gar das Entfernen von Wahlplakaten ist kein Kavaliersdelikt. Im Zusammenhang mit Wahlplakaten kommen folgende Straftaten in Betracht:

  •  Sachbeschädigung, § 303 StGB

  • Diebstahl, § 242 StGB

  • Aufsprühen verfassungsfeindlicher Zeichen, § 86a StGB

Während es sich bei Diebstahl von und beim Aufsprühen verfassungsfeindlicher Zeichen auf Wahlplakate um Offizialdelikte handelt, die von Amts wegen zu verfolgen sind, handelt es sich bei der Sachbeschädigung von Wahlplakaten um Antragsdelikte.

Anlässlich von Sachbeschädigungen an Wahlplakaten kann jedoch aufgrund der Bedeutung von Wahlen für das demokratische Gemeinwesen der Bundesrepublik Deutschland davon ausgegangen werden, dass stets öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, wenn Täter beim Begehen der o. g. Delikte auf frischer Tat betroffen werden.

Die einschreitenden Beamten werden folglich von Amts wegen Strafverfahren gegen die Täter einleiten.

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