§ 303 StGB (Sachbeschädigung)
Beschmutzen – Beschmieren Der BGH sieht den
Tatbestand der Sachbeschädigung nur dann als verwirklicht an, wenn die
Substanz einer Sache dadurch erheblich verletzt oder deren technische
Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. So wertete der
Bundesgerichtshof das Aufkleben von Plakaten nur dann als
Sachbeschädigung, wenn dadurch die Substanz des Untergrundes oder seine
technische Brauchbarkeit erheblich verletzt ist.
BGH 1979: Wer auf einen
Verteilerkasten der Deutschen Bundespost ein Plakat klebt, ohne damit
die Substanz des Kastens zu verletzen oder seine Brauchbarkeit zu
beeinträchtigen, begeht keine Sachbeschädigung.
BGH, Beschluss vom
13. November 1979 – 5 StR 166/79
Demgegenüber haben andere Gerichte das Beschmieren von Wänden mit
Parolen oder das Ankleben von Plakaten bereits als Sachbeschädigung
gewertet, wenn dadurch ein nicht unerheblicher Instandsetzungsaufwand
verursacht wird.
Fraglich ist allerdings, was unter „nicht nur
unerheblich und nicht nur vorübergehend“ zu verstehen ist. Bestehen
Zweifel an der Erheblichkeit oder Zeitdauer, sollte der polizeiliche
Vollzugsdienst Anzeige erstatten und der StA zur Entscheidung vorlegen.
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