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Sachbeschädigung

§  303 StGB (Sachbeschädigung)

Beschmutzen – Beschmieren
Der BGH sieht den Tatbestand der Sachbeschädigung nur dann als verwirklicht an, wenn die Substanz einer Sache dadurch erheblich verletzt oder deren technische Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. So wertete der Bundesgerichtshof das Aufkleben von Plakaten nur dann als Sachbeschädigung, wenn dadurch die Substanz des Untergrundes oder seine technische Brauchbarkeit erheblich verletzt ist.

BGH 1979: Wer auf einen Verteilerkasten der Deutschen Bundespost ein Plakat klebt, ohne damit die Substanz des Kastens zu verletzen oder seine Brauchbarkeit zu beeinträchtigen, begeht keine Sachbeschädigung.

BGH, Beschluss vom 13. November 1979 – 5 StR 166/79

Demgegenüber haben andere Gerichte das Beschmieren von Wänden mit Parolen oder das Ankleben von Plakaten bereits als Sachbeschädigung gewertet, wenn dadurch ein nicht unerheblicher Instandsetzungsaufwand verursacht wird.

Fraglich ist allerdings, was unter „nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend“ zu verstehen ist. Bestehen Zweifel an der Erheblichkeit oder Zeitdauer, sollte der polizeiliche Vollzugsdienst Anzeige erstatten und der StA zur Entscheidung vorlegen.

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