§ 303 StGB (Sachbeschädigung)
Zerstören – Beschädigen Eine Sache ist zerstört,
wenn ihre Gebrauchsfähigkeit völlig aufgehoben ist, zum Beispiel:
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Einwerfen
von Scheiben
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Töten von
Tieren
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Zerstechen von
Reifen
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Einfüllen von
Klebemasse in Schlösser
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Verbrennen von
Materialien
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Zertreten von
Pflanzen u. a.
In allen aufgeführten Fällen wird die Substanz der jeweiligen Sache
derart beeinträchtigt, dass die Gebrauchsfähigkeit aufgehoben ist. Die
Sachen werden folglich zerstört.
Das Tatbestandsmerkmal
„zerstört“ ist relativ einfach feststellbar. Ob dagegen eine Sache i. S.
v. § 303 StGB als beschädigt gilt, kann problematisch sein.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Sache beschädigt:
Demnach ist eine Sache unstreitig iSv § 303 StGB beschädigt, wenn eine
nicht völlig unerhebliche Substanzbeeinträchtigung der Sache gegeben
ist.
Nach Auffassung des BGH verlangt der Begriff der
Beschädigung einer Sache keine Verletzung ihrer Substanz. Es genügt,
dass durch körperliche Einwirkung auf die Sache die bestimmungsgemäße
(technische) Brauchbarkeit nachhaltig gemindert wird.
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