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Sachbeschädigung

§  303 StGB (Sachbeschädigung)

Zerstören – Beschädigen
Eine Sache ist zerstört, wenn ihre Gebrauchsfähigkeit völlig aufgehoben ist, zum Beispiel:

  •  Einwerfen von Scheiben

  • Töten von Tieren

  • Zerstechen von Reifen

  • Einfüllen von Klebemasse in Schlösser

  • Verbrennen von Materialien

  • Zertreten von Pflanzen u. a.

In allen aufgeführten Fällen wird die Substanz der jeweiligen Sache derart beeinträchtigt, dass die Gebrauchsfähigkeit aufgehoben ist. Die Sachen werden folglich zerstört.

Das Tatbestandsmerkmal „zerstört“ ist relativ einfach feststellbar. Ob dagegen eine Sache i. S. v. § 303 StGB als beschädigt gilt, kann problematisch sein.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Sache beschädigt:

  • Wenn die Substanz einer Sache erheblich verletzt wurde
    oder:

  • Wenn die technische Brauchbarkeit einer Sache nachhaltig beeinträchtigt worden ist.

Demnach ist eine Sache unstreitig iSv § 303 StGB beschädigt, wenn eine nicht völlig unerhebliche Substanzbeeinträchtigung der Sache gegeben ist.

Nach Auffassung des BGH verlangt der Begriff der Beschädigung einer Sache keine Verletzung ihrer Substanz. Es genügt, dass durch körperliche Einwirkung auf die Sache die bestimmungsgemäße (technische) Brauchbarkeit nachhaltig gemindert wird.

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