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Sachbeschädigung

§  303 StGB (Sachbeschädigung)

Fremd
Eine Sache ist fremd, wenn sie entweder ganz oder teilweise einem anderen gehört. Teilweise gehört jemandem eine Sache, wenn ein anderer Miteigentum daran hat.

Wer eigene Sachen beschädigt oder zerstört, kann gemäß § 303 StGB nicht bestraft werden. Bestrafung wegen Beschädigens oder Zerstörens eigener Sachen ist jedoch möglich, wenn es sich bei der Tat um eine gemeinschädliche Sachbeschädigung im Sinne von § 304 StGB handelt, denn diese Vorschrift schützt öffentliche Interessen. Deshalb kommt es nicht auf das Eigentum an der beschädigten oder zerstörten Sache an, so dass auch der Eigentümer einer in § 304 StGB genannten Sache daran gemeinschädliche Sachbeschädigung begehen kann.

Nicht erforderlich ist es, festzustellen, wer Eigentümer der Sache ist. Das ist auch oft nicht ohne Weiteres möglich. Für den Täter ist eine Sache immer fremd, sofern sie überhaupt einem anderen gehört.

Herrenlose Sachen sind nicht fremd.

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