§ 303 StGB (Sachbeschädigung)
Fremd Eine Sache ist fremd, wenn sie entweder ganz
oder teilweise einem anderen gehört. Teilweise gehört jemandem eine
Sache, wenn ein anderer Miteigentum daran hat.
Wer eigene Sachen
beschädigt oder zerstört, kann gemäß § 303 StGB nicht bestraft werden.
Bestrafung wegen Beschädigens oder Zerstörens eigener Sachen ist jedoch
möglich, wenn es sich bei der Tat um eine gemeinschädliche
Sachbeschädigung im Sinne von § 304 StGB handelt, denn diese Vorschrift
schützt öffentliche Interessen. Deshalb kommt es nicht auf das Eigentum
an der beschädigten oder zerstörten Sache an, so dass auch der
Eigentümer einer in § 304 StGB genannten Sache daran gemeinschädliche
Sachbeschädigung begehen kann.
Nicht erforderlich ist es,
festzustellen, wer Eigentümer der Sache ist. Das ist auch oft nicht ohne
Weiteres möglich. Für den Täter ist eine Sache immer fremd, sofern sie
überhaupt einem anderen gehört.
Herrenlose Sachen sind nicht
fremd.
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