§ 303 StGB (Sachbeschädigung)
Sachen Sachen sind körperliche Gegenstände (§ 90
BGB). Auf den Aggregatzustand kommt es nicht an. Sachen können feste
Körper, Flüssigkeiten oder Gase sein. Unerheblich ist auch, ob Sachen
beweglich oder unbeweglich, wertvoll oder nur von geringem
wirtschaftlichen Wert sind.
Körperliche Gegenstände im
Sinne von § 90 BGB sind zum Beispiel:
-
Geld
-
Fahrzeuge
-
Gebrauchs- und
Verbrauchsgegenstände (z. B. Kleidung, Batterien, Lebensmittel,
Genussmittel und andere bewegliche Sachen)
-
Flüssigkeiten
(Wasser, Öle, Benzin)
-
Gase
-
Grundstücke,
Gebäude, Mauern Schaufenster u. a.
Leichen sind keine Sachen i. S. v. § 303 StGB. Für Leichen und
Beisetzungsstätten gilt § 168 StGB. Elektrische Energie ist ebenfalls
keine Sache. Sie kann folglich nicht i. S. v. § 303 StGB beschädigt
werden.
Der unerlaubte Entzug elektrischer Energie ist allerdings
gemäß § 248c StGB mit Strafe bedroht.
Auch Tiere sind keine
Sachen. Auf Tiere sind jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften
anwendbar (§ 90a BGB). Folglich können Tiere i. S. v. § 303 StGB
„zerstört oder beschädigt“ werden.
Jedoch gelten für Tiere auch
die Vorschriften des Tierschutzgesetzes.
Gem. § 17 wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer:
§ 17 Tierschutzgesetz droht höhere Strafe an als § 303 StGB. Außerdem
ist § 17 Tierschutzgesetz ein Offizialdelikt. Soweit die Voraussetzungen
von § 17 Tierschutzgesetz erfüllt sind, ist diese Vorschrift im
Verhältnis zu § 303 StGB das speziellere Delikt und geht vor.
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