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Sachbeschädigung

§  303 StGB (Sachbeschädigung)

Sachen
Sachen sind körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Auf den Aggregatzustand kommt es nicht an. Sachen können feste Körper, Flüssigkeiten oder Gase sein. Unerheblich ist auch, ob Sachen beweglich oder unbeweglich, wertvoll oder nur von geringem wirtschaftlichen Wert sind.

Körperliche Gegenstände im Sinne von § 90 BGB sind zum Beispiel:

  •  Geld

  • Fahrzeuge

  • Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände (z. B. Kleidung, Batterien, Lebensmittel, Genussmittel und andere bewegliche Sachen)

  • Flüssigkeiten (Wasser, Öle, Benzin)

  • Gase

  • Grundstücke, Gebäude, Mauern Schaufenster u. a.

Leichen sind keine Sachen i. S. v. § 303 StGB.
Für Leichen und Beisetzungsstätten gilt § 168 StGB.
Elektrische Energie ist ebenfalls keine Sache. Sie kann folglich nicht i. S. v.
§ 303 StGB beschädigt werden.

Der unerlaubte Entzug elektrischer Energie ist allerdings gemäß § 248c StGB mit Strafe bedroht.

Auch Tiere sind keine Sachen. Auf Tiere sind jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften anwendbar (§ 90a BGB). Folglich können Tiere i. S. v. § 303 StGB „zerstört oder beschädigt“ werden.

Jedoch gelten für Tiere auch die Vorschriften des Tierschutzgesetzes.

Gem. § 17 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer:

  •  Ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

  • Einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

§ 17 Tierschutzgesetz droht höhere Strafe an als § 303 StGB. Außerdem ist § 17 Tierschutzgesetz ein Offizialdelikt. Soweit die Voraussetzungen von § 17 Tierschutzgesetz erfüllt sind, ist diese Vorschrift im Verhältnis zu § 303 StGB das speziellere Delikt und geht vor.

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