§ 303 StGB (Sachbeschädigung)
Öffentliches Interesse In den „Richtlinien für das
Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)“ ist umschrieben,
unter welchen Voraussetzungen in der Regel öffentliches Interesse
angenommen werden kann.
86
Allgemeines
(1) Sobald der
Staatsanwalt von einer Straftat erfährt, die mit der Privatklage
verfolgt werden kann, prüft er, ob ein öffentliches Interesse an der
Verfolgung von Amts wegen besteht.
(2) Ein öffentliches
Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den
Lebenskreis des Verletzten* hinaus gestört und die Strafverfolgung ein
gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z.B. wegen des Ausmaßes
der Rechtsverletzung, wegen der Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat, der
rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden
Beweggründe des Täters oder der Stellung des Verletzten im öffentlichen
Leben. Ist der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus
nicht gestört worden, so kann ein öffentliches Interesse auch dann
vorliegen, wenn dem Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum
Täter nicht zugemutet werden kann, die Privatklage zu erheben, und die
Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.
(3) Der Staatsanwalt
kann Ermittlungen darüber anstellen, ob ein öffentliches Interesse
besteht.
87
Verweisung auf die Privatklage
(1) Die
Entscheidung über die Verweisung auf den Privatklageweg trifft der
Staatsanwalt. Besteht nach Ansicht der Behörden oder der Beamten des
Polizeidienstes kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, so
legen sie die Anzeige ohne weitere Ermittlungen dem Staatsanwalt vor.
(2) Kann dem
Verletzten nicht zugemutet werden, die Privatklage zu erheben, weil er
die Straftat nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten aufklären
könnte, so soll der Staatsanwalt die erforderlichen Ermittlungen
anstellen, bevor er den Verletzten auf die Privatklage verweist, z.B.
bei Beleidigung durch namenlose Schriftstücke. Dies gilt aber nicht für
unbedeutende Verfehlungen.
TOP
Fenster schließen
|