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Räuberischer Diebstahl

§ 252 StGB (Räuberischer Diebstahl)

Räuberischer Diebstahl

Räuberischer Diebstahl ist ein raubähnliches Sonderdelikt. Weil der Täter die räuberischen Mittel einsetzen muss, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, muss zum Zeitpunkt der Anwendung der räuberischen Mittel ein Diebstahl vollendet sein. Gleichgültig ist, um was für einen Diebstahl es sich handelt.

Werden die räuberischen Mittel jedoch noch eingesetzt, um die Wegnahme zu bewirken und einen Diebstahl zu vollenden, handelt es sich um Raub im Sinne von
§ 249 ff. StGB.

Begrifflich wird auf frischer Tat betroffen, wer bei der Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in Tatortnähe festgestellt wird.

Wird der Täter jedoch zu einem Zeitpunkt auf frischer Tat betroffen, zu dem die Wegnahme „noch im Gange“ ist, können die Merkmale des räuberischen Diebstahls nicht erfüllt werden.

Frische Tat im Sinne von § 252 StGB setzt somit voraus, dass der Täter unmittelbar nach der Tat noch in Tatortnähe festgestellt wird. Der Diebstahl muss vollendet, darf aber noch nicht beendet sein. Wenn also der Täter nach seiner Vorstellung alles getan hat, den Taterfolg zu sichern, ist räuberischer Diebstahl nicht mehr möglich.

Der Täter muss Gewalt gegen eine Person verüben oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwenden, um sich den Besitz der Beute zu sichern (BGHSt 3, 78 zu 3.).

Gegen eine Person wird jedoch keine Gewalt angewendet, wenn sich ein vom Verfolger festgehaltener Dieb lediglich losreißt und nicht gezielt zur Sicherung des Gestohlenen Gewalt anwendet.

Räuberischer Diebstahl scheidet aus, wenn der Täter die Beute bereits weggeworfen hat und sich gegen eine Ergreifung wehrt. Unter diesen Umständen kann der Täter keine Gewalt verüben, um sich im Besitz des Gestohlenen zu erhalten.

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