§ 252 StGB (Räuberischer Diebstahl)
Räuberischer Diebstahl
Räuberischer Diebstahl ist ein raubähnliches Sonderdelikt. Weil der
Täter die räuberischen Mittel einsetzen muss, um sich im Besitz des
gestohlenen Gutes zu erhalten, muss zum Zeitpunkt der Anwendung der
räuberischen Mittel ein Diebstahl vollendet sein. Gleichgültig ist, um
was für einen Diebstahl es sich handelt.
Werden die räuberischen
Mittel jedoch noch eingesetzt, um die Wegnahme zu bewirken und einen
Diebstahl zu vollenden, handelt es sich um Raub im Sinne von § 249 ff.
StGB.
Begrifflich wird auf frischer Tat betroffen, wer bei der
Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in Tatortnähe festgestellt
wird.
Wird der Täter jedoch zu einem Zeitpunkt auf frischer Tat
betroffen, zu dem die Wegnahme „noch im Gange“ ist, können die Merkmale
des räuberischen Diebstahls nicht erfüllt werden.
Frische Tat
im Sinne von § 252 StGB setzt somit voraus, dass der Täter unmittelbar nach
der Tat noch in Tatortnähe festgestellt wird. Der Diebstahl muss
vollendet, darf aber noch nicht beendet sein. Wenn also der Täter nach
seiner Vorstellung alles getan hat, den Taterfolg zu sichern, ist
räuberischer Diebstahl nicht mehr möglich.
Der Täter muss Gewalt
gegen eine Person verüben oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben anwenden, um sich den Besitz der Beute zu sichern (BGHSt
3, 78 zu 3.).
Gegen eine Person wird jedoch keine Gewalt
angewendet, wenn sich ein vom Verfolger festgehaltener Dieb lediglich
losreißt und nicht gezielt zur Sicherung des Gestohlenen Gewalt
anwendet.
Räuberischer Diebstahl scheidet aus, wenn der Täter die
Beute bereits weggeworfen hat und sich gegen eine Ergreifung wehrt.
Unter diesen Umständen kann der Täter keine Gewalt verüben, um sich im
Besitz des Gestohlenen zu erhalten.
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