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Raub mit Todesfolge

§ 251 StGB (Raub mit Todesfolge)

Raub mit Todesfolge ist ein so genanntes erfolgsqualifiziertes Delikt. Die hohe Strafe ist verwirkt, wenn der Erfolg (Tod eines Menschen) durch ein dem Täter zurechenbares leichtfertiges Verhalten eingetreten ist.

Hat der Täter den Tod von vornherein gewollt, ist Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gegeben.

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