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Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges

§ 248b StGB (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs)

BGH zur Zueignungsabsicht bei der Benutzung fremder Fahrzeuge

Anlass: Aus Fahrleidenschaft hatte der Täter Fahrzeuge jeweils kurzfristig entwendet und sie dann in der Nähe der unbefugten Ingebrauchnahme wieder abgestellt, so dass der Eigentümer bzw. die Polizei das Fahrzeug leicht auffinden konnte.

BGH 1986: Die Frage, ob die Benutzung eines fremden Kraftfahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten als Diebstahl oder als bloße unbefugte Ingebrauchnahme zu beurteilen ist, beantwortet sich danach, ob der Täter über das fremde Fahrzeug selbstherrlich wie ein Eigentümer unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten verfügen und zu diesem Zweck von vornherein den fremden Gewahrsam zugunsten des eigenen endgültig brechen will (Diebstahl) oder ob er sich von Beginn an mit der vorübergehenden eigenmächtigen Benutzung des Fahrzeugs und deshalb, soweit erforderlich, mit nur zeitweiliger Brechung des fremden Gewahrsams begnügen, diesen also nach Beendigung des Gebrauchs wiederherstellen will (unbefugte Ingebrauchnahme).

Danach unterscheiden sich beide Straftatbestände u.a. durch den für die unbefugte Ingebrauchnahme wesentlichen Willen zur Rückführung des Fahrzeugs in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers.

Mithin muss, soll lediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen, dass er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (...).

Im vorliegenden Fall bestand dazu um so mehr Anlass, als der Angeklagte H. die Fahrzeuge jeweils aus Fahrleidenschaft entwendete und sie meistens in der Nähe der Entwendungsorte wieder abstellte, wo sie dann von den Geschädigten selbst oder der Polizei aufgefunden wurden.

BGH, Urteil vom 16. September 1986 - 1 StR 283/86

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