§ 248b StGB (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs)
BGH zur Zueignungsabsicht bei der Benutzung fremder Fahrzeuge
Anlass:
Aus Fahrleidenschaft hatte der Täter Fahrzeuge jeweils kurzfristig
entwendet und sie dann in der Nähe der unbefugten Ingebrauchnahme wieder
abgestellt, so dass der Eigentümer bzw. die Polizei das Fahrzeug leicht
auffinden konnte.
BGH 1986: Die Frage, ob die
Benutzung eines fremden Kraftfahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten
als Diebstahl oder als bloße unbefugte Ingebrauchnahme zu beurteilen
ist, beantwortet sich danach, ob der Täter über das fremde Fahrzeug
selbstherrlich wie ein Eigentümer unter dauerndem Ausschluss des
Berechtigten verfügen und zu diesem Zweck von vornherein den fremden
Gewahrsam zugunsten des eigenen endgültig brechen will (Diebstahl) oder
ob er sich von Beginn an mit der vorübergehenden eigenmächtigen
Benutzung des Fahrzeugs und deshalb, soweit erforderlich, mit nur
zeitweiliger Brechung des fremden Gewahrsams begnügen, diesen also nach
Beendigung des Gebrauchs wiederherstellen will (unbefugte
Ingebrauchnahme).
Danach unterscheiden
sich beide Straftatbestände u.a. durch den für die unbefugte
Ingebrauchnahme wesentlichen Willen zur Rückführung des Fahrzeugs in den
Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers.
Mithin muss, soll
lediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille des Täters im
Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Berechtigten in eine solche Lage
zu versetzen, dass er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das
Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (...).
Im vorliegenden Fall
bestand dazu um so mehr Anlass, als der Angeklagte H. die Fahrzeuge
jeweils aus Fahrleidenschaft entwendete und sie meistens in der Nähe der
Entwendungsorte wieder abstellte, wo sie dann von den Geschädigten
selbst oder der Polizei aufgefunden wurden.
BGH, Urteil vom 16. September 1986 - 1 StR 283/86
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