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Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges

§ 248b StGB (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs)

Zueignungsbegriff

Bereits aus der Überschrift des § 248b StGB (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs) kann geschlossen werden, dass es sich bei der "Zueignung eines Fahrzeuges" durch den Täter nur um eine "vorübergehende" Ingebrauchnahme handeln kann.

Die Ingebrauchnahme eines durch § 248b StGB geschützten Fortbewegungsmittels muss im Sinne des bestimmungsmäßigen Zweckes geschehen, das heißt durch "Ingangsetzen des Fahrzeuges" oder durch "Inganghalten".

Diese Form der Tatbegehung muss gegen den Willen des Berechtigten erfolgen.

Wer ein Fahrrad findet und damit z.B. zum Fundamt fährt, handelt nicht tatbestandlich. Gleiches gilt, wenn ein Dritter das Fahrzeug wieder dem Eigentümer zurückbringt.

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