§ 248b StGB (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs)
Zueignungsbegriff
Bereits aus der Überschrift
des § 248b StGB (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs) kann geschlossen
werden, dass es sich bei der "Zueignung eines Fahrzeuges" durch den
Täter nur um eine "vorübergehende" Ingebrauchnahme handeln kann.
Die Ingebrauchnahme eines durch § 248b StGB geschützten
Fortbewegungsmittels muss im Sinne des bestimmungsmäßigen Zweckes
geschehen, das heißt durch "Ingangsetzen des Fahrzeuges" oder durch
"Inganghalten".
Diese Form der Tatbegehung muss gegen den Willen
des Berechtigten erfolgen.
Wer ein Fahrrad findet und damit z.B. zum Fundamt fährt, handelt
nicht tatbestandlich. Gleiches gilt, wenn ein Dritter das Fahrzeug
wieder dem Eigentümer zurückbringt.
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