§ 248b StGB (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs)
Tatobjekte
Als Tatobjekte kommen nur Kraftfahrzeuge und Fahrräder in Betracht.
Kraftfahrzeug: Nach der Legaldefinition des § 248b
Abs. 4 StGB (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges) zählen hierzu alle
Fortbewegungsmittel, die durch eigene Maschinenkraft (also nicht nur
durch Zugkraft wie beim Anhänger) bewegt werden. Auf die Art der
Kraftquelle kommt es nicht an, siehe § 248b Abs. 4 StGB (Unbefugter
Gebrauch eines Fahrzeuges):
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Ottomotor
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Dieselmotor
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Elektromotor
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Hybridmotor
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Gasmotor
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E-Bikes etc.
Landkraftfahrzeuge sind nur insoweit erfasst, als sie nicht an
Bahngleise gebunden sind (Kräder, Pkw, Busse, Lkw, Krankenfahrstühle mit
Motor).
Fahrräder: Darunter
sind alle durch Muskelkraft bewegten mindestens zweirädrigen
Fortbewegungsmittel zu verstehen, die durch eine Hand- oder Tretkurbel
fortbewegt werden können. Eingeschlossen sind auch moderne Formen von
Fahrrädern, wie zum Beispiel: Liegefahrräder, Tandems, Dreiräder,
Lastenfahrräder oder Velomobile.
Hinweis: Werden
Fahrräder durch einen Hilfsmotor angetrieben, wozu auch die E-Bikes
gehören dürften, dann handelt es sich um Kraftfahrzeuge.
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