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Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges

§ 248b StGB (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs)

Tatobjekte

Als Tatobjekte kommen nur Kraftfahrzeuge und Fahrräder in Betracht.

Kraftfahrzeug: Nach der Legaldefinition des § 248b Abs. 4 StGB (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges) zählen hierzu alle Fortbewegungsmittel, die durch eigene Maschinenkraft (also nicht nur durch Zugkraft wie beim Anhänger) bewegt werden. Auf die Art der Kraftquelle kommt es nicht an, siehe § 248b Abs. 4 StGB (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges):

  • Ottomotor

  • Dieselmotor

  • Elektromotor

  • Hybridmotor

  • Gasmotor

  • E-Bikes etc.

Landkraftfahrzeuge sind nur insoweit erfasst, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind (Kräder, Pkw, Busse, Lkw, Krankenfahrstühle mit Motor).

Fahrräder: Darunter sind alle durch Muskelkraft bewegten mindestens zweirädrigen Fortbewegungsmittel zu verstehen, die durch eine Hand- oder Tretkurbel fortbewegt werden können. Eingeschlossen sind auch moderne Formen von Fahrrädern, wie zum Beispiel: Liegefahrräder, Tandems, Dreiräder, Lastenfahrräder oder Velomobile.

Hinweis: Werden Fahrräder durch einen Hilfsmotor angetrieben, wozu auch die E-Bikes gehören dürften, dann handelt es sich um Kraftfahrzeuge.

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