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Unbefdugter Gebrauch eines Fahrzeuges

§ 248b StGB (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs)

Durch die Norm werden die Nutzungsrechte des Eigentümers geschützt.

Bei der Tat handelt es sich um ein reines Antragsdelikt.

Antragsberechtigt sind:

  • Eigentümer

  • Halter

  • Jeder Gebrauchsrechtsinhaber.

Die Tathandlung besteht in einer vorübergehenden Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs oder eines Fahrrades.

Bei der Tat handelt es sich um ein Dauerdelikt.

Bereits bei der Inbetriebnahme ist die Tat vollendet. Sie dauert so lange an, bis die Nutzung des Fahrzeuges eingestellt wird.

Der Versuch ist strafbar.

BGH 2014: Die Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten allein zum Zwecke der Rückführung an den Berechtigten ist regelmäßig von dessen mutmaßlichen Willen gedeckt und daher nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 248b Abs. 1 StGB.

Das Dauerdelikt des § 248b StGB erfasst das Ingebrauchnehmen eines Kraftfahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten. Unter dem Gebrauch eines Fahrzeugs ist dessen vorübergehende Nutzung – seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend – als Fortbewegungsmittel zu verstehen. Erforderlich ist das Ingangsetzen des Fahrzeugs zur selbständigen Fahrt. Die bloße Inbetriebnahme durch Anlassen des Motors reicht daher ebenso wenig aus wie die Nutzung eines parkenden Fahrzeugs zum Schlafen. Ein Gewahrsamsbruch ist regelmäßig nicht erforderlich, weshalb dem Ingebrauchnehmen das unbefugte Ingebrauchhalten gleichstellt ist.

BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - BGH 2 StR 73/14

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