§ 248b StGB (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs) Durch die Norm werden die Nutzungsrechte des Eigentümers geschützt. Bei der Tat handelt es sich um ein reines Antragsdelikt. Antragsberechtigt sind:
Die Tathandlung besteht in einer vorübergehenden Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs oder eines Fahrrades. Bei der Tat handelt es sich um ein Dauerdelikt. Bereits bei der Inbetriebnahme ist die Tat vollendet. Sie dauert so lange an, bis die Nutzung des Fahrzeuges eingestellt wird. Der Versuch ist strafbar.
BGH 2014: Die
Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten
allein zum Zwecke der Rückführung an den Berechtigten ist regelmäßig von
dessen mutmaßlichen Willen gedeckt und daher nicht tatbestandsmäßig im
Sinne des § 248b Abs. 1 StGB. |