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Diebstahl und Unterschlagung geringw. Sachen

§ 248a StGB (Diebstahl und Untrerschlagung geringwertiger Sachen)

Diebstahl und Unterschlagung im Sinne von § 248a StGB werden (auch im Falle einer Veruntreuung im Sinne von § 246 Abs. 2 StGB) nur unter bestimmten Prozessvoraussetzungen von Amts wegen verfolgt.

Die Geringwertigkeit der Sache ist Tatbestandsvoraussetzung.

Der Zweck der Vorschrift besteht darin, die Strafverfolgung für Bagatelldelikte einzuschränken.

Eine Strafverfolgung von Amts wegen setzt somit Tathandlungen voraus, die sich aus Diebstahlsqualifikationen und aus Raubdelikten ergeben.

Stellt der Verletzte unter den Voraussetzu8ngen des § 248a StGB keinen Strafantrag, dann kann die Tat nur bei Bejahung des öffentlichen Interesses von Amts wegen verfolgt werden.

Öffentliches Interesse: Öffentliches Interesse ist anzunehmen, wenn jemand wiederholt oder gewerbsmäßig Sachen von geringem Wert stiehlt oder unterschlägt oder wenn durch die Art der Diebstähle die Allgemeinheit belastet wird, wie das zum Beispiel bei organisierten Taschen- oder Ladendiebstählen der Fall ist.

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