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Unterschlagung

§ 246 StGB (Unterschlagung)

Rechtswidrige Zueignung und Zueignungsakt

Die Zueignung im Sinne von § 246 StGB (Unterschlagung) setzt mehr voraus, als den bloßen Entschluss, mit der Sache wie ein Eigentümer umgehen zu wollen. Zueignung im Sinne der Unterschlagung erfordert zusätzlich einen nach außen hin gerichteten, sichtbaren Zueignungsakt, der sich in einem positiven Tun manifestiert:

  • Nichtrückgabe eines gemieteten Pkw

  • Die Erklärung an den Eigentümer, die Sache sei:
    -  verloren gegangen
    -  gestohlen worden
    -  versehentlich verbrannt worden
    -  nicht mehr auffindbar
    -  nicht mehr im Besitz des Tatverdächtigen etc.

Gleiches gilt, wenn die Sache vor dem Eigentümer verborgen gehalten wird, oder auf eine Art und Weise gebraucht wird, dass sie dadurch erheblich an Sachwert verliert.

OLG Hamm 2006: Das bloße Unterlassen der geschuldeten Rückgabe des Fahrrades kann [...] nicht als Manifestation des Zueignungswillens des Angeklagten i.S.v. § 246 Abs. 1 StGB angesehen werden (...). Erforderlich wäre vielmehr gewesen, dass der Angeklagte ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das den sicheren Schluss darauf zuließe, dass er das Fahrrad unter Ausschluss des Eigentümers seinem eigenen Vermögen einverleiben wollte.

Ein solches Verhalten, in dem sich der Zueignungswille durch ein positives Tun manifestiert, ist in der Rechtsprechung darin gesehen worden, dass der herausgabepflichtige Besitzer die Sache vor dem Eigentümer verborgen hält oder den Besitz ableugnet oder sie in einer Weise gebraucht, dass sie erheblich an Sachwert verliert (...).

Ein solches Verhalten kann hier auf Seiten des Angeklagten aber nicht festgestellt werden.

Vielmehr hatte der Angeklagte es lediglich unterlassen, das Fahrrad nach Ablauf des für die Probefahrt vereinbarten Zeitraumes an den Berechtigten zurückzugeben und war auch der sich anschließenden Aufforderung der Polizei, das Fahrrad zur Stadtwache zu bringen, nicht innerhalb der ihm von dort aus gesetzten Frist nachgekommen. Der Angeklagte hatte aber weder abgestritten, dass sich das Fahrzeug nach wie vor in seinem Besitz befand, noch hatte er das Fahrzeug vor dem Berechtigten verborgen gehalten. Die Beschädigung des Fahrzeugs durch den Riss der Kette stellt auch keine erhebliche Verminderung des Sachwertes des Fahrrades dar.

OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2006 - 3 Ss 504/06

 

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