§ 246 StGB (Unterschlagung)
Rechtswidrige Zueignung und Zueignungsakt
Die
Zueignung im Sinne von § 246 StGB (Unterschlagung) setzt mehr voraus,
als den bloßen Entschluss, mit der Sache wie ein Eigentümer umgehen zu
wollen. Zueignung im Sinne der Unterschlagung erfordert zusätzlich einen
nach außen hin gerichteten, sichtbaren Zueignungsakt, der sich in einem
positiven Tun manifestiert:
-
Nichtrückgabe
eines gemieteten Pkw
-
Die Erklärung
an den Eigentümer, die Sache sei: - verloren gegangen -
gestohlen worden - versehentlich verbrannt worden -
nicht mehr auffindbar - nicht mehr im Besitz des
Tatverdächtigen etc.
Gleiches gilt, wenn die Sache vor dem Eigentümer verborgen gehalten
wird, oder auf eine Art und Weise gebraucht wird, dass sie dadurch
erheblich an Sachwert verliert.
OLG Hamm 2006: Das bloße Unterlassen der geschuldeten
Rückgabe des Fahrrades kann [...] nicht als Manifestation des
Zueignungswillens des Angeklagten i.S.v. § 246 Abs. 1 StGB angesehen
werden (...). Erforderlich wäre vielmehr gewesen, dass der Angeklagte
ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das den sicheren Schluss darauf
zuließe, dass er das Fahrrad unter Ausschluss des Eigentümers seinem
eigenen Vermögen einverleiben wollte.
Ein solches
Verhalten, in dem sich der Zueignungswille durch ein positives Tun
manifestiert, ist in der Rechtsprechung darin gesehen worden, dass der
herausgabepflichtige Besitzer die Sache vor dem Eigentümer verborgen
hält oder den Besitz ableugnet oder sie in einer Weise gebraucht, dass
sie erheblich an Sachwert verliert (...).
Ein solches
Verhalten kann hier auf Seiten des Angeklagten aber nicht festgestellt
werden.
Vielmehr hatte der Angeklagte es lediglich
unterlassen, das Fahrrad nach Ablauf des für die Probefahrt vereinbarten
Zeitraumes an den Berechtigten zurückzugeben und war auch der sich
anschließenden Aufforderung der Polizei, das Fahrrad zur Stadtwache zu
bringen, nicht innerhalb der ihm von dort aus gesetzten Frist
nachgekommen. Der Angeklagte hatte aber weder abgestritten, dass sich
das Fahrzeug nach wie vor in seinem Besitz befand, noch hatte er das
Fahrzeug vor dem Berechtigten verborgen gehalten. Die Beschädigung des
Fahrzeugs durch den Riss der Kette stellt auch keine erhebliche
Verminderung des Sachwertes des Fahrrades dar.
OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2006 - 3 Ss
504/06
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