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Nötigung

§ 240 StGB (Nötigung)

Ruf nach härteren Strafen

Diese Diskussion hat zwischenzeitlich auch den Deutschen Bundestag erreicht.
Der Ruf nach härteren Strafen

Bundestag.de im Juni 2022: Die Forderung von CDU/CSU nach einer härteren Gangart gegen Klima-Aktivisten wird von den meisten anderen Fraktionen abgelehnt. Abgeordnete der Regierungskoalition warfen der Unionsfraktion in der ersten Lesung des Antrags „Straßenblockierer und Museumsrandalierer härter bestrafen – Menschen und Kulturgüter vor radikalem Protest schützen“ am Donnerstag, 10.November 2022, vor, sich profilieren zu wollen und zu ignorieren, dass der Rechtsstaat sehr wohl in der Lage sei sich gegen Straftaten zu schützen.

Antrag der CDU/CSU Fraktion vom 8.1.2022

Stellungnahme des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins e.V. (RAV) zu dem Antrag der CDU/CSU Fraktion, in der es unter anderem heißt:

RAV: In der Gesamtbetrachtung lässt sich mithin sagen, dass – soweit die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des Art. 8 GG im Strafverfahren und zu Art. 20a GG ernstgenommen wird - eine Strafbarkeit der Sitzblockaden in den meisten Fällen nicht gegeben sein dürfte. Die im Antrag der CDU/CSU-Fraktion zum Ausdruck gebrachte pauschale Bewertung der Sitzblockaden als „radikale“ und „aggressive“ Protestform, welche nicht unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit stünde, zeugt von einem rechtspolitischen Willen, den durch das Bundesverfassungsgericht im Brokdorf-Beschluss begründeten weitreichenden Schutz der Versammlungsfreiheit und das rechtsstaatlich-liberale Verständnis von Versammlungen (und somit auch von Aktionen des zivilen Ungehorsams) als wesentliches Funktionselement der Demokratie einzuschränken und somit einzelne unliebsame Protestformen dem Schutzbereich zu entnehmen. Sie stellt damit den Wesensgehalt des Art. 8 GG als „Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt [...und...] als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewußten Bürgers“35 grundlegend in Frage.

Zur rechtlichen Bewertung der Aktionen in den Museen

Die rechtliche Bewertung der Aktionen in den Museen dürfte maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig sein, insbesondere inwieweit überhaupt eine Beschädigung eingetreten ist, die für die handelnden Personen vorhersehbar war bzw. von diesen in Kauf genommen wurde. Auch soweit eine solche gegeben sein sollte, können auch diese Aktionen grundsätzlich unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG stehen. Auch werden die o.g. Ausführungen zu einer Rechtfertigung durch § 34 StGB unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sein. Im Ergebnis verbietet sich auch diesbezüglich eine pauschale rechtliche Beurteilung ohne Bezug auf den Einzelfall, wie sie sich in dem Antrag wiederfindet. Soweit dies öffentlich nachvollziehbar ist, existiert zu den Aktionen bislang keine gerichtliche Entscheidung. Angesichts der Gesamtzahl von 3 derartigen Aktionen in Deutschland ist jedoch darüber hinaus auch nicht davon auszugehen, dass sich aus diesen Aktionen eine besondere Notwendigkeit einer Verschärfung des Strafrechts insgesamt ergibt.

Abschließende Bemerkungen:

Der Antrag zeugt von einem grundlegenden Missverständnis der Antragsteller*innen im Hinblick auf die Rolle des Zivilen Ungehorsams in einer lebendigen Demokratie. Der Zivile Ungehorsam ist nicht nur in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland eine wichtige Triebfeder in der Entwicklung der Freiheitsrechte. Im Bezug hierauf formulierte Jürgen Habermas: „Jede rechtsstaatliche Demokratie, die ihrer selbst sicher ist, betrachtet den Zivilen Ungehorsam als normalisierten, weil notwendigen Bestandteil ihrer politischen Kultur“ und weiter „der Zivile Ungehorsam bezieht seine Würde aus diesem hochgesteckten Legitimitätsanspruch des demokratischen Rechtsstaats“.

Jürgen Habermas: Ziviler Ungehorsam - Testfall für den demokratischen Rechtsstaat, in: Die Neue Unübersichtlichkeit. Kleine Politische Schriften V. Frankfurt am Main, Suhrkamp 1985, S. 81 und S. 91.

Soweit in dem Antrag gefordert wird, in § 240 Abs. 4 StGB weitere Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall der Nötigung einzuführen, wonach Täter, die eine öffentliche Straße blockieren und billigend in Kauf nehmen, dass Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert werden oder die eine große Zahl von Menschen durch ihre Blockaden nötigen – etwa dann, wenn es durch die Blockaden im Berufsverkehr zu langen Staus kommt mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden, gründet dies offenkundig nicht auf einer strafrechtlichen Notwendigkeit hierfür.

Stellungnahme des RAV

Es würde zu weit führen, an dieser Stelle das gesamte Meinungsspektrum zu diesem Thema hier darzustellen. Die Stellungnahme des RAV (Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V.) lässt zumindest erkennen, dass heute ziviler Ungehorsam bereits als ein legitimes Mittel angesehen wird, um die eigene  Wahrheit erforderlichenfalls auch erzwingen dürfen, egal, ob die schweigende Mehrheit das überhaupt zu akzeptieren bereit ist. Der woke Autoritätsanspruch scheint sich nicht nur in der Rechtssetzung, sondern auch in der Rechtssprechung durchzusetzen. Es geht nicht mehr darum, gemeinsam nach tragfähigen Lösungen zu suchen, sondern nur noch darum, seine eigene Wahrheit, denn die lässt sich im Vergleich zur eigenen Meinung ja nicht täglich den Notwendigkeiten anpassen, durchzusetzen. Ich habe recht, und ihr müsst euch unterordnen.

So kann Demokratie auf Dauer nicht funktionieren.

So auch wohl die zeitgemäße Einschätzung von Jürgen Habermas, der in seinem Essay „Ein neuer Strukturwandel der Öffentlichkeit und die deliberative Politik“, das 2022 im Suhrkamp-Verlag publiziert wurde, Folgendes feststellt:

Jürgen Habermas: Die moderne Demokratie unterscheidet sich von ihren antiken Vorläufern wesentlich dadurch, dass sie ein mit Mitteln des modernen Rechts verfasstes politisches Gemeinwesen darstellt, dass die Staatsbürger mit gleichen subjektiven Rechten ausstattet [und diesen die Möglichkeit gibt, sich die für eine Wahlentscheidung notwendige Willensbildung von individuell und unabhängig von den Wahrheitsansprüchen anderer treffen zu können].

"Die öffentliche Kommunikation bildet das [dafür] notwendige Verbindungsglied zwischen der politischen Autonomie des Einzelnen und der gemeinsamen politischen Willensbildung aller Staatsbürger. Diese Konstellation ist wichtig, weil es mir im Folgenden auf ein wesentliches Problem, ankommt, das nur auf dem Weg einer demokratischen Willensbildung gelöst werden kann. Nur als Teilnehmer am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung kann nämlich der einzelne Staatsbürger in seiner individuellen Meinungsbildung und Entscheidungsfindung jene Spannung ausgleichen, die zwischen den jeweils eigenen Interessen des Gesellschaftsbürgers und dem Gemeinwohlinteresse des Staatsbürgers besteht."

Jürgen Habermas: Ein neuer Strukturwandel der Öffentlichkeit und die deliberative Politik. Suhrkamp 2022, S. 89 und S. 90

Dieses Zitat aus dem Jahr 2022 dürfte wohl eher der Weltsicht von Jürgen Habermas von heute entsprechen, als ein Zitat aus dem Jahre 1985, auf das sich die Anwälte des RAV in ihrerer Stellungnahme beziehen.

Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein Philosoph wie Jürgen Habermas beim Schreiben seines neuesten Essays auch nur im Entferntesten daran gedacht hat, dass eine öffentliche Willensbildung auch durch Blockaden und andere Aktionen in einer Demokratie erzwungen werden darf, die, wenn diese Staatsform das zulässt, sich dadurch selbst aufgeben würde.

 Eine deliberative Demokratie im Sinne von Jürgen Habermas setzt eine offene gesellschaftliche Diskursbereitschaft voraus, die einzufordern wirklich zeitgemäß und auch notwendig wäre, um ein gesellschaftliches Bewusstsein dahingehend zu fordern, gesamtgesellschaftlich einzusehen, dass der Klimawandel Verhaltensänderungen von jedem einfordern wird.

Verhaltensänderungen aber lassen sich in einer freien Gesellschaft nicht erzwingen. Wer das versucht, zerstört sie.

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