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Nötigung

§ 240 StGB (Nötigung)

Blockadeaktionen: Kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

In einem Beschluss des Amtsgerichtes Tiergarten aus dem Jahr 2022 heißt es diesbezüglich:

AG Tiergarten 2022: Rein passiver Widerstand und ziviler Ungehorsam, wie auch Gewalt gegen sich selbst sind zudem grundsätzlich nicht geeignet, Gewalt i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB, nämlich gerichtet gegen die Vollstreckungsbeamten darzustellen. Ausweislich der dienstlichen Äußerung des „ablösenden“ Beamten, hat bis zum Tage der Äußerung (23.8.2022) noch keine aus dem Kreise der Demonstranten stammende Person das Lösen bzw. das Aufbringen des Lösungsmittels erschwerende aktive Handlungen unternommen. Der Äußerung ist auch zu entnehmen, dass körperliche Tätigkeiten der Beamten lediglich in dem „Heben“ der betreffenden festgeklebten Hände bestehen, um das Lösungsmittel auch unter die Hand zu bringen - ein Vorgang, welcher aus Sicht der Beamten keine Erheblichkeitsschwelle körperlicher Betätigung erreicht. Irgendeine Form psychisch vermittelter Gewalt oder solcher, die zumindest mittelbar eine körperliche Zwangswirkung auf die Beamten ausübt, wie etwa beim Überwinden sich versteifender oder sich der Festnahme durch starres Einrammen der Beine in den Boden widersetzender Täter liegen nicht vor. Das bloße Bestreichen der Finger und der übrigen Hand mit einem mit Lösungsmittel getränkten Pinsel oder Lappen seitens der Polizeibeamten vermittelt durch die Angeschuldigte unter den Gewaltbegriff des § 113 Abs. 1 StGB zu subsumieren, überschritte das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG.“

§ 113 Abs. 1 StGB erfordert ein Widerstandleisten durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt. Dabei kann zwar auch das Erschweren polizeilicher Maßnahmen bereits Widerstandleisten im Sinne der Norm sein. Auch vermag die psychisch vermittelte Gewalt, soweit auch ein physisch wirkendes Hindernis errichtet wird, im Einzelfall den Gewaltbegriff in § 113 StGB zu erfüllen. Wie aus sämtlichen obergerichtlichen Entscheidungen zur Gewaltfrage im Rahmen von § 240 StGB und von § 113 StGB hervorgeht, wonach die Grenze bloß passiver Gewalt und zivilen Ungehorsams jedenfalls überschritten sein müsse zur Bejahung einer Gewalthandlung, bedarf es insoweit der Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

AG Tiergarten, Beschluss vom 5. Oktober 2022 – (303 Cs) 237 Js 2450/22 (202/22), 303 Cs 202/22

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