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Nötigung

§ 240 StGB (Nötigung)

Landgericht Berlin 2023: Blockadeaktionen „Letzte Generation“

Im Zusammenhang mit Blockadeaktionen der "Aktivisten der letzten Generation " wird an dieser Stelle nur auf die erste Entscheidung des Landgerichts Berlin Bezug genommen, die im Anschluss an die vielen Straftaten wegen Nötigung, die gegen Blockierer erlassen wurden, ergangen ist. Inwieweit auch das Kammergericht Berlin dieser Entscheidung folgen wird, bleibt abzuwarten.

Das Kammergericht ist das Oberlandesgericht des Landes Berlin.

In der Pressemitteilung des Landgerichts Berlin vom 18.01.2023 heißt es:

Die 18. Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute in der Berufungsinstanz das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Oktober 2022 gegen einen 21-jährigen Klimaaktivisten der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ bestätigt und die Berufung des Angeklagten verworfen. [...]. Nach den Feststellungen des Landgerichts habe sich der Angeklagte am 4. Februar 2022 an einer Straßenblockade der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ beteiligt. Die Blockade habe ungefähr eineinhalb Stunden gedauert. Die Protestaktion habe der gezielten Lahmlegung des Verkehrs gedient. Der Angeklagte und die weiteren Aktivisten hätten dadurch gegen die – aus ihrer Sicht – unzureichenden Maßnahmen der Politik gegen den Klimawandel demonstrieren wollen.

Das Landgericht wertete das Verhalten des Angeklagten als strafbare Nötigung. Durch das Verhalten des Angeklagten seien andere Personen physisch für eine nicht unerhebliche Zeit blockiert worden. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Straßenblockaden grundsätzlich als Nötigungshandlung zu bewerten seien. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits in seiner sogenannten „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ entschieden, so der Vorsitzende. Die Blockadeaktion sei auch nach einer Abwägung im Einzelfall als verwerflich anzusehen. Zwar hätten die Demonstranten das Demonstrations- und Versammlungsrecht auf ihrer Seite. Dies rechtfertige es aber nicht, gezielt in die Rechte Dritter einzugreifen, um eigene politische Ziele zu erreichen. Ziel der Demonstranten sei es gewesen, den Verkehr lahmzulegen. Die weitergehenden Ziele der Aktivisten – namentlich der Schutz des Klimas – seien für die strafrechtliche Bewertung nicht zu berücksichtigen. Es gebe kein noch so hehres Ziel, das einen gezielten Eingriff in die Rechte anderer rechtfertige.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2023 - 518 Ns 31/22

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