§ 240 StGB (Nötigung)
Landgericht Berlin 2023: Blockadeaktionen „Letzte Generation“
Im Zusammenhang mit Blockadeaktionen der "Aktivisten der letzten
Generation " wird an dieser Stelle nur auf die erste Entscheidung des
Landgerichts Berlin Bezug genommen, die im Anschluss an die vielen
Straftaten wegen Nötigung, die gegen Blockierer erlassen wurden,
ergangen ist. Inwieweit auch das Kammergericht Berlin dieser Entscheidung
folgen wird, bleibt abzuwarten.
Das Kammergericht ist das Oberlandesgericht des Landes Berlin.
In der Pressemitteilung
des Landgerichts Berlin vom 18.01.2023 heißt es:
Die 18. Strafkammer des Landgerichts Berlin
hat heute in der Berufungsinstanz das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten
vom 18. Oktober 2022 gegen einen 21-jährigen Klimaaktivisten der
Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ bestätigt und die Berufung
des Angeklagten verworfen. [...]. Nach den Feststellungen des
Landgerichts habe sich der Angeklagte am 4. Februar 2022 an einer
Straßenblockade der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“
beteiligt. Die Blockade habe ungefähr eineinhalb Stunden gedauert. Die
Protestaktion habe der gezielten Lahmlegung des Verkehrs gedient. Der
Angeklagte und die weiteren Aktivisten hätten dadurch gegen die – aus
ihrer Sicht – unzureichenden Maßnahmen der Politik gegen den Klimawandel
demonstrieren wollen.
Das Landgericht
wertete das Verhalten des Angeklagten als strafbare Nötigung. Durch das
Verhalten des Angeklagten seien andere Personen physisch für eine nicht
unerhebliche Zeit blockiert worden. Es sei in der Rechtsprechung
anerkannt, dass Straßenblockaden grundsätzlich als Nötigungshandlung zu
bewerten seien. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits in seiner
sogenannten „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ entschieden, so der
Vorsitzende. Die Blockadeaktion sei auch nach einer Abwägung im
Einzelfall als verwerflich anzusehen. Zwar hätten die Demonstranten das
Demonstrations- und Versammlungsrecht auf ihrer Seite. Dies rechtfertige
es aber nicht, gezielt in die Rechte Dritter einzugreifen, um eigene
politische Ziele zu erreichen. Ziel der Demonstranten sei es gewesen,
den Verkehr lahmzulegen. Die weitergehenden Ziele der Aktivisten –
namentlich der Schutz des Klimas – seien für die strafrechtliche
Bewertung nicht zu berücksichtigen. Es gebe kein noch so hehres Ziel,
das einen gezielten Eingriff in die Rechte anderer rechtfertige.
Das Urteil ist noch
nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der
Revision angefochten werden.
Landgericht Berlin,
Beschluss vom 18. Januar 2023 - 518 Ns 31/22
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