§ 240 StGB (Nötigung)
Nötigung im Straßenverkehr
Nötigung ist gegeben, wenn ein Verkehrsteilnehmer einen anderen mit
Gewalt oder durch Drohung zu etwas zwingt, was der andere nicht will und
was angesichts der Verkehrssituation unangemessen ist.
Bei nachfolgenden
Sachverhalten kann Nötigung gegeben sein:
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Schneiden
nach Überholvorgang
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Verhindern des
Überholens
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Nebeneinander
herfahren
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Andauerndes
Hupen, ständiges Blinklicht und dichtes Auffahren, wenn es sich um
einen Vorgang von einiger Dauer und größerer Intensität handelt (BGH
4 StR 529/63).
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Fahrbahnwechsel
oder „Ausbremsen“
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Kampf um
Parkplätze Ein Fußgänger ist nicht wegen Nötigung strafbar, wenn
er sich in eine Parklücke stellt und einen Autofahrer am Einparken
hindert. Grundsätzlich sieht es die Rechtsprechung nicht als
unangemessen an, wenn sich jemand einen anderen Parkplatz suchen
muss. Etwas anderes gilt für den Kraftfahrer, der in einer solchen
Situation den Fußgänger aus der Parklücke drängt, in dem er ihn
anfährt. Ein solches Verhalten ist als Nötigung strafbar.
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Drängeln im
Innenstadtverkehr BGH 2007: Auch bei niedrigen Geschwindigkeiten
kann eine gewaltsame Nötigung vorliegen, wenn der Drängler beim
Voranfahrenden körperliche Angstreaktionen auslöst. Die
Verfassungsrichter betonen allerdings, dass im Einzelfall geprüft
werden müsse, ob der Tatbestand der Nötigung tatsächlich greife. Der
verurteilte Autofahrer war im Stadtverkehr nicht nur dicht
aufgefahren, sondern hatte auch unter Einsatz von Lichthupe und Hupe
über eine Strecke von 300 m einen vorausfahrenden Pkw-Fahrer
genötigt, zur Seite zu fahren.
BVerfG, Beschluss vom 29. März.
2007 – 2 BvR 932/06
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