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Nötigung

§ 240 StGB (Nötigung)

Nötigung im Straßenverkehr

Nötigung ist gegeben, wenn ein Verkehrsteilnehmer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung zu etwas zwingt, was der andere nicht will und was angesichts der Verkehrssituation unangemessen ist.

Bei nachfolgenden Sachverhalten kann Nötigung gegeben sein:

  • Schneiden nach Überholvorgang

  • Verhindern des Überholens

  • Nebeneinander herfahren

  • Andauerndes Hupen, ständiges Blinklicht und dichtes Auffahren, wenn es sich um einen Vorgang von einiger Dauer und größerer Intensität handelt (BGH 4 StR 529/63).

  • Fahrbahnwechsel oder „Ausbremsen“

  • Kampf um Parkplätze
    Ein Fußgänger ist nicht wegen Nötigung strafbar, wenn er sich in eine Parklücke stellt und einen Autofahrer am Einparken hindert. Grundsätzlich sieht es die Rechtsprechung nicht als unangemessen an, wenn sich jemand einen anderen Parkplatz suchen muss. Etwas anderes gilt für den Kraftfahrer, der in einer solchen Situation den Fußgänger aus der Parklücke drängt, in dem er ihn anfährt. Ein solches Verhalten ist als Nötigung strafbar.

  • Drängeln im Innenstadtverkehr
    BGH 2007: Auch bei niedrigen Geschwindigkeiten kann eine gewaltsame Nötigung vorliegen, wenn der Drängler beim Voranfahrenden körperliche Angstreaktionen auslöst. Die Verfassungsrichter betonen allerdings, dass im Einzelfall geprüft werden müsse, ob der Tatbestand der Nötigung tatsächlich greife. Der verurteilte Autofahrer war im Stadtverkehr nicht nur dicht aufgefahren, sondern hatte auch unter Einsatz von Lichthupe und Hupe über eine Strecke von 300 m einen vorausfahrenden Pkw-Fahrer genötigt, zur Seite zu fahren.
    BVerfG, Beschluss vom 29. März. 2007 – 2 BvR 932/06

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