§ 240 StGB (Nötigung)
Sonderfall Arbeitskampf
Im Rahmen eines rechtmäßigen Streiks dürfen nur erlaubte Kampfmittel
eingesetzt werden.
Ein Streik ist nur rechtmäßig, wenn er von
einer Gewerkschaft zur Regelung tariflich vereinbarer Ziele
ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Wer rechtmäßige Streikmittel
einsetzt, begeht keine Nötigung!
Rechtmäßige Mittel sind
zum Beispiel:
Wer dagegen rechtswidrige Mittel einsetzt, begeht, muss sich den Vorwurf
der Nötigung gefallen lassen.
Gegenüber Arbeitswilligen:
-
Erzwingen des
Durchganges durch Streikbrechertore
-
Spießrutenlaufen
-
Versperren der
Zugangswege
-
Androhung von
Repressalien
-
Drohung mit
Hausbesuchen
-
Androhung der
Aufnahme in schwarze Listen
-
Androhung des
Einsatzes von Streikkommandos
Gegenüber Arbeitgebern:
Gegenüber Außenstehenden:
-
Blockaden
von Straßen, Brücken, Bahnhöfen, Flughäfen, Wasserstraßen u.a.
-
Streikposten,
wenn Arbeitswillige durch ständiges „In-den-Weg-Stellen“ daran
gehindert werden, das Werk zu betreten, denn im Falle eines
rechtmäßigen Streiks dürfen Arbeitswillige auf keinen Fall daran
gehindert werden, die Arbeit aufzunehmen.
Verlagern sich Strreiks aus den bestreikten Betrieben hin in den
öffentlichen Verkehrsraum, dann handelt es sich nicht mehr um Streiks,
sondern um Versammlungen.
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