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Nötigung

§ 240 StGB (Nötigung)

Sonderfall Arbeitskampf

Im Rahmen eines rechtmäßigen Streiks dürfen nur erlaubte Kampfmittel eingesetzt werden.

Ein Streik ist nur rechtmäßig, wenn er von einer Gewerkschaft zur Regelung tariflich vereinbarer Ziele ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Wer rechtmäßige Streikmittel einsetzt, begeht keine Nötigung!

Rechtmäßige Mittel sind zum Beispiel:

  • Arbeitsverweigerung

  • Streikpostenstehen

  • Arbeitswillige ansprechen

  • Flugblätter verteilen

  • Lautsprecherdurchsagen

  • Kundgebungen, Demonstrationen

  • Anbieten von Getränken

  • Kollegiales Handauflegen

  • Zulässige Transparente

Wer dagegen rechtswidrige Mittel einsetzt, begeht, muss sich den Vorwurf der Nötigung gefallen lassen.

Gegenüber Arbeitswilligen:

  • Erzwingen des Durchganges durch Streikbrechertore

  • Spießrutenlaufen

  • Versperren der Zugangswege

  • Androhung von Repressalien

  • Drohung mit Hausbesuchen

  • Androhung der Aufnahme in schwarze Listen

  • Androhung des Einsatzes von Streikkommandos

Gegenüber Arbeitgebern:

  • Blockaden

  • Drohung mit der Einstellung von Notarbeiten

  • Drohung mit Werksbesetzung

  • Nötigende Mahnwachen

Gegenüber Außenstehenden:

  • Blockaden von Straßen, Brücken, Bahnhöfen, Flughäfen, Wasserstraßen u.a.

  • Streikposten, wenn Arbeitswillige durch ständiges „In-den-Weg-Stellen“ daran gehindert werden, das Werk zu betreten, denn im Falle eines rechtmäßigen Streiks dürfen Arbeitswillige auf keinen Fall daran gehindert werden, die Arbeit aufzunehmen.

Verlagern sich Strreiks aus den bestreikten Betrieben hin in den öffentlichen Verkehrsraum, dann handelt es sich nicht mehr um Streiks, sondern um Versammlungen.

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