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Nötigung

§ 240 StGB (Nötigung)

Rechtswidrigkeit der Nötigung

Eine Nötigung ist rechtswidrig, wenn die eingesetzten Nötigungsmittel (Tathandlung) nicht auf einen allgemein anerkannten Rechtfertigungsgrund gestützt werden kann und der Einsatz der Mittel zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation).

Nötigung begeht nicht:

  • Wer rechtmäßige Gewalt anwendet oder mit rechtmäßigen Mitteln droht oder

  • Wenn das eingesetzte Mittel zum angestrebten Zweck nicht als verwerflich anzusehen ist.

Mit rechtmäßigen Mitteln wird zum Beispiel gedroht:

  • Gewerkschaft droht mit Streik, wenn die Tarifverhandlungen ergebnislos bleiben

  • Arbeitgeber droht mit Aussperrung, wenn die Gewerkschaft zum Streik aufruft

  • Ankündigung, ein Werkbetretungsverbot zu erwirken, wenn weiterhin gegen die Arbeitsordnung verstoßen wird

  • Ankündigung, die Polizei zu informieren, wenn ein ertappter Dieb mit einer Nachschau nicht einverstanden ist

  • Drohung mit Entlassung, wenn die Voraussetzungen einer Kündigung gegeben sind

  • Drohung mit Strafanzeige bei berechtigtem Interesse.

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit einer „Nötigungshandlung“ ist also, ob der Drohende an der Erreichung des von ihm erstrebten Erfolges ein berechtigtes Interesse hat. Dies ist dann der Fall, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen Drohmittel und Drohzweck besteht, die Drohung also, nach der Auffassung „aller billig und gerecht denkenden Menschen“ ein angemessenes Mittel darstellt ...“

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