Rechtswidrigkeit der Nötigung
Eine Nötigung ist rechtswidrig, wenn die eingesetzten Nötigungsmittel
(Tathandlung) nicht auf einen allgemein anerkannten Rechtfertigungsgrund
gestützt werden kann und der Einsatz der Mittel zum angestrebten Zweck
als verwerflich anzusehen ist (Verwerflichkeit der
Mittel-Zweck-Relation).
Mit rechtmäßigen Mitteln wird zum Beispiel gedroht:
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit einer „Nötigungshandlung“ ist also,
ob der Drohende an der Erreichung des von ihm erstrebten Erfolges ein
berechtigtes Interesse hat. Dies ist dann der Fall, wenn ein innerer
Zusammenhang zwischen Drohmittel und Drohzweck besteht, die Drohung
also, nach der Auffassung „aller billig und gerecht
denkenden Menschen“ ein angemessenes Mittel darstellt ...“ |