§ 240 StGB (Nötigung)
Drohung mit einem empfindlichen Übel
Mit einem
empfindlichen Übel wird gedroht, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil
geeignet ist, den Bedrohten zu veranlassen, dem Täterverlangen
nachzugeben. Die Drohung braucht nicht ernst gemeint zu sein.
Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen
Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt und das dann
eintreten soll, wenn sich der Bedrohte nicht dem Willen des Drohenden
fügt.
Übel ist jeder Nachteil. Empfindlich ist ein Übel, wenn der
in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, dass die Ankündigung
geeignet ist, das bezweckte Verhalten zu veranlassen. Abzustellen ist
auf die Bewertungen eines besonnen Dritten. Von einem angedrohten Übel
abzugrenzen ist eine bloße Warnung, durch die lediglich auf mögliche
Folgen eines bestimmten Verhaltens hingewiesen wird.
Mit einem
empfindlichen Übel wird z.B. in folgenden Fällen gedroht:
-
Drohung mit
Gewaltanwendung
-
Drohung mit
Anzeige beim Vorgesetzten
-
Drohung mit
Produktionsbeeinträchtigungen
-
Drohung mit
Entlassung
-
Drohung mit
wildem Streik
-
Drohung mit
Beschädigungen
-
Drohung,
anderen Personen peinliche Fehler mitzuteilen u.a.
-
Drohung mit
Strafanzeige.
Eine andere Frage ist ob die Androhung des Übels rechtswidrig ist.
Das ist gem. § 240 Abs. 1, 2 StGB nur dann der Fall, wenn die
Androhung des Übels rechtswidrig und zu dem angestrebten Zweck als
verwerflich anzusehen ist.
TOP
Fenster schließen
|