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Nötigung

§ 240 StGB (Nötigung)

Drohung mit einem empfindlichen Übel

Mit einem empfindlichen Übel wird gedroht, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil geeignet ist, den Bedrohten zu veranlassen, dem Täterverlangen nachzugeben. Die Drohung braucht nicht ernst gemeint zu sein.

Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt und das dann eintreten soll, wenn sich der Bedrohte nicht dem Willen des Drohenden fügt.

Übel ist jeder Nachteil. Empfindlich ist ein Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, dass die Ankündigung geeignet ist, das bezweckte Verhalten zu veranlassen. Abzustellen ist auf die Bewertungen eines besonnen Dritten. Von einem angedrohten Übel abzugrenzen ist eine bloße Warnung, durch die lediglich auf mögliche Folgen eines bestimmten Verhaltens hingewiesen wird.

Mit einem empfindlichen Übel wird z.B. in folgenden Fällen gedroht:

  • Drohung mit Gewaltanwendung

  • Drohung mit Anzeige beim Vorgesetzten

  • Drohung mit Produktionsbeeinträchtigungen

  • Drohung mit Entlassung

  • Drohung mit wildem Streik

  • Drohung mit Beschädigungen

  • Drohung, anderen Personen peinliche Fehler mitzuteilen u.a.

  • Drohung mit Strafanzeige.

Eine andere Frage ist ob die Androhung des Übels rechtswidrig ist.

Das ist gem. § 240 Abs. 1, 2 StGB nur dann der Fall, wenn die Androhung des Übels rechtswidrig und zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

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